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2. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande befindlichen
Personen des Beurlaubtenstandes sich unverzüglich in das Inland zurückzubegeben.
R. M. G. 866.
.Im Fiieden können Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr und Seewehr,
sowie der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve, welche nach außereuropäischen Ländern
gehen wollen, unter Befreiung von den gewöhnlichen Dienstobliegenheiten, jedoch unter
der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung, auf zwei Jahre beur-
laubt werden. "
R. M. G. § 59. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§8 11 und 20.
Dieser Urlaub wird durch die Bezirkskommandos ertheilt.
Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte des Beurlaubtenstandes
können unter gleichen Verhältnissen durch den Infanterie-Brigadekommandeur beur-
laubt werden.
Wer keinen Urlaub nachsucht oder erhält, ist zwar in der Wahl seines Auf-
enthaltsorts in Friedenszeiten nicht beschränkt, muß jedoch die gewöhnlichen Dienst-
obliegenheiten erfüllen. (Siehe Ziffer 6.)
Weist ein auf Grund der unter Ziffer 3 enthaltenen Bestimmungen Beurlaubter durch
Konsulatsbescheinigungen nach, daß er sich in einem außereuropäischen Lande eine feste“)
Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender 2c. erworben hat, so kann der Urlaub
bis zur Entlassung aus dem Militärverhältniß und unter gleichzeitiger Befreiung von
der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung verlängert werden. Auf die Küstenländer
des Mittelländischen und Schwarzen Meeres findet diese Bestimmung keine Anwendung.
R. M. G. §59. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 98 11 und 20.
Für Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots bedarf es des
vorerwähnten Nachweises nur dahin, daß sie eine ihren Lebensunterhalt sichernde
Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben;?*) auch gilt für
*) Gesuche von Personen, welche kein eigenes Geschäft oder Gewerbe betreiben, vielmehr als Ange-
stellte in einem Geschäfte oder Gewerbe eine abhängige Stellung bekleiden, können dann Berücksichtigung finden,
wenn in der Konsulatsbescheinigung neben der genauen Bezeichnung der Art der Stellung bescheinigt wird, daß
die Eigenartigkeit der kaufmännischen r2c. Verhältnisse des betreffenden Vandes bezw. der betreffenden Stellung
selbst die letztere, ungeachtet ihrer Abhängigkeit und der Unbestimmtheit ihrer Dauer, dennoch als feste Stellung
kennzeichnet.
**) Unter gleichen Voraussetzungen können Landsturmpflichtige für die Dauer ihres Aufenthaltes
außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden; siehe § 100,8 b.
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