Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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2. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande befindlichen 
Personen des Beurlaubtenstandes sich unverzüglich in das Inland zurückzubegeben. 
R. M. G. 866. 
.Im Fiieden können Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr und Seewehr, 
sowie der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve, welche nach außereuropäischen Ländern 
gehen wollen, unter Befreiung von den gewöhnlichen Dienstobliegenheiten, jedoch unter 
der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung, auf zwei Jahre beur- 
laubt werden. " 
R. M. G. § 59. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§8 11 und 20. 
Dieser Urlaub wird durch die Bezirkskommandos ertheilt. 
Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte des Beurlaubtenstandes 
können unter gleichen Verhältnissen durch den Infanterie-Brigadekommandeur beur- 
laubt werden. 
Wer keinen Urlaub nachsucht oder erhält, ist zwar in der Wahl seines Auf- 
enthaltsorts in Friedenszeiten nicht beschränkt, muß jedoch die gewöhnlichen Dienst- 
obliegenheiten erfüllen. (Siehe Ziffer 6.) 
Weist ein auf Grund der unter Ziffer 3 enthaltenen Bestimmungen Beurlaubter durch 
Konsulatsbescheinigungen nach, daß er sich in einem außereuropäischen Lande eine feste“) 
Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender 2c. erworben hat, so kann der Urlaub 
bis zur Entlassung aus dem Militärverhältniß und unter gleichzeitiger Befreiung von 
der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung verlängert werden. Auf die Küstenländer 
des Mittelländischen und Schwarzen Meeres findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
R. M. G. §59. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 98 11 und 20. 
Für Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots bedarf es des 
vorerwähnten Nachweises nur dahin, daß sie eine ihren Lebensunterhalt sichernde 
Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben;?*) auch gilt für 
*) Gesuche von Personen, welche kein eigenes Geschäft oder Gewerbe betreiben, vielmehr als Ange- 
stellte in einem Geschäfte oder Gewerbe eine abhängige Stellung bekleiden, können dann Berücksichtigung finden, 
wenn in der Konsulatsbescheinigung neben der genauen Bezeichnung der Art der Stellung bescheinigt wird, daß 
die Eigenartigkeit der kaufmännischen r2c. Verhältnisse des betreffenden Vandes bezw. der betreffenden Stellung 
selbst die letztere, ungeachtet ihrer Abhängigkeit und der Unbestimmtheit ihrer Dauer, dennoch als feste Stellung 
kennzeichnet. 
**) Unter gleichen Voraussetzungen können Landsturmpflichtige für die Dauer ihres Aufenthaltes 
außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden; siehe § 100,8 b. 
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