Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 137 — 
4. 
6. 
.S 
a) Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche aus dem aktiven Dienst entlassen 
werden, haben sich innerhalb 14 Tage bei der Kontrolstelle anzumelden, welcher 
der von ihnen gewählte Aufenthaltsort unterstellt ist. Diese Meldung ist auch 
dann erforderlich, wenn der Entlassene an dem Standorte seines bisherigen 
Truppen-(Marine-theils bleibt. 
b) Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten haben sich in Folge ihrer Ueber- 
weisung zur Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve innerhalb 8 Tage nach 
Aushändigung des Ersatzreserve= bezw. Marine-Ersatzreservepasses bei der unter a 
genannten Kontrolstelle anzumelden. 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes), welche innerhalb des Kontrolbezirks (Bezirk 
des Hauptmeldeamts, Meldeamts oder des Kompagniebezirks) ihren Aufenthaltsort 
oder die Wohnung wechseln, haben dies innerhalb 14 Tage ihrer Kontrolstelle zu 
melden. 
Wer aus einem Kontrolbezirk in einen anderen verzieht, hat sich bei seiner bis- 
herigen Kontrolstelle ab= und bei der zuständigen Kontrolstelle seines neuen Aufenthalts- 
orts innerhalb 14 Tage nach Verlassen seines alten Wohnsitzes anzumelden. 
Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthaltsortes und 
der Wohnung innerhalb 48 Stunden zu melden. 
. Mannschaften des Beurlaubtenstandes") haben den Antritt einer Reise und die Rück- 
kehr von derselben der Kontrolstelle zu melden, sobald die Reise eine 14tägige oder 
längere Abwesenheit zur Folge hat. War beim Antritt der Reise nicht zu übersehen, 
ob die Abwesenheit sich über 14 Tage hinaus erstrecken werde, so ist die Meldung 
spätestens 14 Tage nach erfolgter Abreise zu erstatten. Bei jeder Abmeldung zur 
Reise hat der Betreffende anzugeben, durch welche dritte Person während seiner Ab- 
wesenheit etwaige Befehle an ihn befördert werden können. Er bleibt jedoch der 
Militärbehörde gegenüber allein dafür verantwortlich, daß ihm jeder Befehl richtig 
zugeht (§ 111, 1, 8 und 12). 
7. Mannschaften, welche auf Wanderschaft gehen wollen,““) haben sich gemäß Ziffer 6 
*) Diese Bestimmungen bezlehen sich nicht auf die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten 
und Freiwilligen. Bezüglich dieser siehe § 80, „ und s bezw. § 85, 
*#) Siehe vorstehende Anmerkung ") zu Ziffer 5 und 6. 
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