Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 146 — 
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10. 
11. 
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Ersatzreservisten, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, werden zu Uebungen 
nicht mehr herangezogen. 
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche 
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet der Ersatzreserve überwiesen, 
b) wegen Kontrolentziehung in jüngere Jahresklassen zurückversetzt oder 
) auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergehenden Uebung befreit worden sind. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 814. 
. Die schifffahrttreibenden Erfatzreservisten sollen zu Uebungen im Sommer nicht ein- 
gezogen werden. 
K. G. § 4. G. v. 11. 2. 38. Art. II. 8 11. 
In Betreff der Einberufungen zu den Uebungen und Befreiungen von deuselben findet 
die Bestimmung des § 116, 9 und 10 sinngemäße Anwendung. 
Bei der Heranziehung der Ersatzreservisten zu den Uebungen ist, soweit die militärischen 
Interessen es gestatten, unter den vorzugsweise übungsfähig bezeichneten Mannschaften 
(§ 71, 2) im Allgemeinen dieselbe Reihenfolge innezuhalten, welche im § 40 für die 
Ueberweisung zur Ersatzreserve festgesetzt ist. 
Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission gemäß § 73, 1 zweiter Absatz, bezw. 
etwaige Festsetzungen der Ersatzbehörde dritter Instanz gelegentlich der Ueberweisung 
zur Ersatzreserve nach § 40, 4 sind zu berücksichtigen. 
Die Bestimmungen über die Uebungen der Marine-Ersatzreserve sind in der Marine- 
ordnung enthalten. 
118. 
Einberufung der Personen des Beurlaubtenstandes. 
Die Einberufung der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und 
Marine-Ersatzreserve erfolgt auf Befehl Seiner Majestät des Kaisers, in Bayern 
auf Befehl Seiner Mcjestät des Königs. 
Durch die kommandirenden Generale erfolgt die Einberufung nur 
a) zu den jährlichen Uebungen (§§ 116, 9 und 117, 9); 
b) wenn Theile des Reichsgebietes in Kriegszustand erklärt werden. 
W. G. § 8. G. v. 11. 2. 88. Art. II §§ 11 und 20. 
Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen bezw. bei Bildung von Ersatz- 
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