Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 147 — 
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stärkung des Heeres hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten 
Aufgebots zurückgestellt werden, wenn ihre Stellen selbst vorübergehend nicht offen 
gelassen werden können und eine geeignete Vertretung nicht zu ermöglichen ist. 
R M. G. g685. G. v. 11. 2. 88. Art. I 88 11 und 20. 
Ueber das Verfahren siehe Abschnitt XXII. 
Personen des Beurlaubtenstandes, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporations- 
rechten innerhalb des Reichsgebietes bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden 
zum Dienst mit der Waffe nicht herangezogen. 
Sie werden im Falle des Bedarfs im Dienst der Krankenpflege und Seelsorge 
verwandt. Außerdem findet auf sie die Bestimmung unter Ziffer 4 Anwendung. 
N. M. G. 8 65. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88 11 und 20. 
. Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum aktiven 
Dienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden. 
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihr Dienst- 
alter, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Ein- 
berufung zum aktiven Dienst gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so kann 
ihnen der reine Betrag derselben auf die Zivilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, 
welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres 
Wohnorts jedoch nur, wenn und soweit das reine Zivileinkommen und Militärgehalt 
zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen. 
Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Zivil- 
beamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer 
Mobilmachung in den Kriegsdienst treten. 
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch den- 
jenigen in ihren Zivilstellungen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten zu gute, 
welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen. 
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 66. 
Die Einberufungen erfolgen entweder durch Gestellungsbefehle (§ 111, 1) oder durch 
öffentlichen Aufruf oder auf sonstige der Kriegslage angemessene Weise.
	        
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