Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 153 — 
in Folge ihrer Meldung in die Listen des Landsturms eingetragen sind, findet auf 
sie die Bestimmung des § 100, 2 Anwendung. 
Abschnitt XXI. 
Zurückstellungsverfahren. 
8 122. 
Zurückstellungsgründe. 
1. Zurückstellungen im Sinne der in 88 1t8, 8 und 120, 5 enthaltenen Festsetzungen 
dürfen aus folgenden Gründen (Zurückstellungsgründe) eintreten: 
a) Wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder 
seiner Mutter bezw. seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er 
dieselbe Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist, und ein Knecht oder Geselle nicht 
gehalten werden kann, auch durch die der Familie bei der Einberufung gesetzlich 
zustehende Unterstützung der dauernde Niedergang des elterlichen Hausstandes 
nicht abgewendet werden könnte; 
b wenn die Einberufung eines Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollendet 
hat und Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernährer einer zahl- 
reichen Familie ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben 
und die Angehörigen selbst bei dem Genusse der gesetzlichen Unterstützung dem 
Elende preisgeben würde; 
wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen 
geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allge- 
meinen Landeskultur und der Volkswirthschaft für unabweislich nothwendig er- 
achtet wird. 
2. Mannschaften, welche wegen Kontrolentziehung nachdienen müssen (8 113,4), haben 
jedoch auch in den vorgenannten Fällen keinerlei Anspruch auf Zurückstellung. 
* 123. 
Zurückstellungsverfahren. 
1. Die Mamnschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und 
) Im Reichs-Militärgesetz 9 30,, „Klassifiration“ genannt. 20-
	        
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