Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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O. — 155 — 
Jahresklasse der Reserve bezw. Marinereserve zurückgestellt und haben demnächst etwaige 
Anträge auf weitere Zurückstellung wie alle übrigen Mannschaften zu stellen. 
Wenn nach dem allgemeinen Entlafsungstermin der Reserven bezw. nach den Ent- 
lassungsterminen der Marinereserven, dringende Verhältnisse die sofortige Zurückstellung 
einzelner der entlassenen Mannschaften gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann die vor- 
läufige Zurückstellung solcher Mannschaften bis zum nächsten Zurückstellungstermin 
hinter die letzte Jahresklasse der Reserve bezw. Marinereserve durch schriftliches Ueber- 
einkommen der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission verfügt werden. 
Mannschaften, welche nach dem Zurückstellungstermin des laufenden Jahres der Ersatz- 
reserve bezw. Marine-Ersatzreserve überwiesen werden, können durch Uebereinkommen 
der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission vorläufig hinter die letzte Jahresklasse 
der Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve zurückgestellt werden. 
In anderen als den vorbezeichneten Fällen sind außerterminliche Zurückstellungen unstatthast. 
Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Aungenblick der Einberufung 
unzulässig. 
Eine Wiederentlassung einzelner bei einer Mobilmachung oder nothwendigen Verstärkung 
bezw. zur Bildung von Ersatztruppentheilen einberufenen Mannschaften kann nur aus- 
nahmsweise auf dem in §§ 83 und 99, 3 vorgeschriebenen Wege herbeigeführt werden. 
Derartige Gesuche können nur dadurch begründet werden, daß seit dem letzten 
Zurückstellungstermin für den Eingestellten durch unabwendbare, nicht durch ihn selbst 
herbeigeführte Ereignisse, als Brandschaden, Ueberschwemmung, Tod eines nahen An- 
verwandten u. s. w. ein wirklicher Nothstand eingetreten ist. 
Auf Landsturmpflichtige, welche zum Dienst einberufen sind, findet diese Be- 
stimmung sinngemäße Anwendung. 
. Wiederentlassung einzelner zu Friedensübungen einberufener Personen siehe §§ 116, 10 
bezw. 117,. 
Abschnitt XXII. 
Unabkömmlichkeitsverfahren. 
E 125. 
Unabkömmlichkeitsgründe. 
Der nach § 118, 4 und 5 zulässigen Zurückstellung hinter die letzte Jahresklasse der
	        
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