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amten u. s. w. mit denen der normalspurigen Eisenbahnen erfolgen. Bezügliche An-
träge werden in Bayern an die Generaldirektion der Königlichen Staatseisenbahnen
gerichtet und von dieser im Einvernehmen mit dem Chef des Ingenieurkorps entschieden.
Die Mannschaften der Gendarmerie, die Schutzmannschaften), in Bayern außerdem
die Grenzaufseher und die in den Strafanstalten als Gefangenenaufseher Angestellten,
sind von der Einberufung zu den Truppen befreit.
. Die Unabkömmlichkeit von Zivilbeamten anderer Dienstklassen kann nur durch die
vorgesetzte Ministerialbehörde *"*) bescheinigt werden.
Die bei Hof-, Staats-, Landes= und Stammgestüten angestellten Wärter, sowie die
bei den Bayerischen Militär-Remontedepots als Aufsichtspersonal oder ständige Wärter
(Remontewärter) verwendeten Mannschaften können auf begründeten Antrag des Gestüts-zc.
Vorstehers für den Mobilmachungsfall von der Einberufung vorläufig befreit werden.
Von der Einberufung von Gestütswärtern, welche sich mit den Landbeschälern auf
Stationen befinden, ist während der Dauer dieser Stationirung abzusehen.
. Freiwilliger Eintritt unabkömmlich erklärter Beamten darf nur mit Genehmigung des
Chefs ihrer vorgesetzten Dienstbehörde stattfinden.
Sobald die älteste Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots bezw. des
Landsturms einberufen, erlischt jedes Anrecht auf Zurückstellung.
§ 126.
Unabkömmlichkeitsverfahrens')
Diejenigen Zivilbehörden, welche nach § 125 zur Ertheilung von Unabkömmllichkeits-
bescheinigungen berechtigt sind, theilen die Listen der unabkömmlichen Beamten (Unab-
kömmlichkeitslisten) zum 1. Februar jedes Jahres, sowie Nachtragslisten zum 1. Sep-
tember jedes Jahres, beide nach Muster 20, den Generalkommandos“t) mit, in deren Muster 20.
Bezirk diese Beamten militärisch kontrolirt werden. Soweit ausgebildete Landsturm= # e* -
oflichtige in Frage kommen, sind diese Listen den Generalkommandost) mitzutheilen, v
*) Unter Schuhmannschaften im Sinne dieser Bestimmung werden nur diejenigen in den Staats-
haushalts-Etats als solche aufgeführten Beamten verstanden. Alle Übrigen von der Kommune angestellten
Rolizeidiener — gleichviel ob sie Schutmänner heißen — sind Kommunalbcamte und nach Ziffer 5 zu behandeln.
Das Reichsbank-Direktorium ist im Verhältniß zu den ihm unterstellten Beamten als Ministerial=
behörde im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.
nach § 1
§ 126 findet auf das Eisenbahnpersonal keine Anwendung; die Zurückstellung des letzteren erfolgt
* In Sachsen und Württemberg dem Kriegsministerium.