Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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in deren Bezirk die Beamten ihren Wohusitz haben; befindet sich der Wohnsitz im 
Auslande, so ist dasjenige Generalkommando zuständig, in dessen Bezirk der Ueber- 
tritt zum Landsturm erfolgt ist. 
In beiden Listen ist der stattgehabte Abgang und Zugang zu erläutern. 
Außerterminliche Einreichungen von Unabkömmlichkeitslisten finden nur aus- 
nahmsweise statt. 
Für diejenigen Beamten, welche zum ersten Mal für unabkömmlich erklärt werden, 
sind Unabkömmlichkeitsbescheinigungen beizufügen. 
Diese Bescheinigungen behalten Gültigkeit, so lange diese Beamten in ihren 
Dienststellen und unabkömmlich bleiben. 
Jede Veränderung in der dienstlichen Stellung erfordert, sofern die Unabkömm- 
lichkeit wieder anerkannt werden soll, die Ausstellung einer neuen Bescheinigung. 
Die Generalkommandos prüfen die ihnen zugehenden Listen und lassen sie, falls die- 
selben im Beanstandungsfalle von dem zuständigen Ressortministerium als richtig be- 
stätigt worden sind, den Bezirkskommandos zugehen. 
Die Unabkömmlichkeitebescheinigungen werden von den Bezirkekommandos auf- 
bewahrt. 
. Unabkömmllichkeitserklärungen im Augenblick der Einberufung sind unzulässig. 
Wegen der unausgebildeten Landsturmpflichtigen siehe W. O. § 103, s und 10. 
§ 127. 
Verwendung des dienstpflichtigen Eisenbahnpersonals. 
Nach § 28, 3 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 haben die 
Eiseubahnen ihr Personal im Kriegsfalle der Militärbehörde zur Verfügung zu stellen. 
Die Vertheilung des für Feldeisenbahnformationen heranzuziehenden dienstpflichtigen 
Personals auf die einzelnen Bahnverwaltungen findet bereits im Frieden durch den 
Chef des Generalstabes der Königlich Prenßischen Armee im Einverständniß mit dem 
Reichs-Eisenbahnamt, hinsichtlich der Bayerischen Bahnverwaltungen durch den Chef 
des Ingenieurkorps im Einverständniß mit der Generaldirektion der Königlichen Staats- 
eisenbahnen statt.
	        
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