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Die Landsturmysflichtigen unterliegen in Frledenszeiten keiner militärl-
schen Kontrole.
Sie können in Fällen außerordentlichen s "*5 zur Ergänzung des
Heeres und der Marine herangezogen werl
Die Einziehung erfolgt alsdann in der — nach Jahresklassen.
a) Die Mannschaften der aufgekafeaea Jahresklassen unterliegen den
für die Landwehr wehr geltenden Vorschriften; insbe-
sondere sind —# — Sehn getene und der Disziplinar-
strafordnung unterworsen.
b) bieselben melden sich sofort oder zu der in der öffentlichen Bekannt=
machung angegebenen Beit bei der Ortsbehörde ihres Aufenthalts
zur Landsturmrolle an:
e) t welche sich im Auslande aufhalten, haben sich
in Sivllvorsitzenden ihres Wohnstbes oder in Ermangelung des
— bei dem Bivilvorsitzenden zu melden, dessen Bezirk sie bei
der Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen.
Mit Erlaß der Koiserlichen, für Bayern Königlichen Verordnung,
urch welche der Landsturm aufgelöst wird, hört die Pflicht zum
Diensteintritt für die zum gandsturm #ebbeigen Mannschafen, welche
nicht zum aktiven Dienst einberufen, auf.
#a) Lemosuempstichtige, welche durch Kensillatsbesch,inigungen nach-
wen, daß sie in einem außereuropälschen Lande eine ihren Lebens-
rst sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetrelbender u.
. erworben haben, * für dle Dauer ihres Aufenthalts
außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs des Landsturms
e ĩ
v) bezũgliche Gesuche sind an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission
deenten wnse zu Fichten. in weschem die Gesuch-
andsturm berwiesen
e) die iec feistue cntth-eswunben ' endgültige;
d) nach Erlaß des Aufrufs sind derartige Gesuche unzulässig.
4M. Mik dem 31. Märgz desjenigen Kalenderjahres, in welchem das neunund-
dreißigste Lebensjahr dauendet wird, erfolgt der Uebertritt zum Land-
sturm zweiten Ausgebo
. Die Landsturmpflicht 2rn zweiten Ausgebot erlischt mit dem vollendeten
fünfundvierzigsten Lebensjahre, ohne daß es dazu einer besonderen
Verfügung bedarf.