Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

— 173 — 
  
  
des Anshebungsbezirks 
(Vor= und Familiennamen) 
18 zu.. .. (Ort) 
...... Bundesstaat) 
Dienst ½- Waffe überwiesen. 
kärischen Kontrole Sie können in Fällen außerordentlichen Bedarss zur 
Die Mannschaften der W# Jahresklassen unterllegen den für die 
den Militärstrafgesetzen und der Disziplinarstrasordnung unterworfen. Die 
angegebenen Zeit bet der Amsene ihres Aufenthalts zur Landsturm. 
sich beim Zi#llvorsitzenden ihres Wohnsißes m—t l Ermangelung des 
Rückkehr nach Deutschland zuerst Erelchen. ß der Kalserl# ebt 
wird, hört die Pflicht zum Dlensteintritt 2 u Landsturm übei 
weilsen, daß sie in einem aupereuropschen Lande elne ihren rWrö 
ben haben, können für dle fie hres Aufenthalts uberhel ib Eur 
liche Gesucke sind an den *— der Ersatzkommisslou pShäift 
überwlesen sind. Die hierauf erfolgten Entscheidungen sind nüüste 
neunundrege Lebensjahr vollendet wird, erfolgt der Uebertritt zum 
erlischt mit dem vollendeten fünfundvierzigsten Lebensjahre, ohne daß 
gegenüber als Ausweis. 
...................... ,den......."".... 18. 
Ersatzkommission im Bezirk 
Infanteriebrigade. 
Der Zivilvorsitzende. 
Dmplikat 50 Pfennig. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.