Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Muster 18 zu § 90. 
Zeugniß 
über « 
die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst. 
* (Vor= und Familiennamen) f„ geboren am. e . 18. zu (Ort, 
Bezirksamt 2c., Regierungsbezirk, Bundesstaat), (Religion), Sohn des (Rame und Stand des Vaters) zu 
(Ort, Bezirksamt 2c., Negiernngsbefirt Bundesstaat), hat die hiesige Anstalt von der Klasse (Nummer der 
Klasse) an besucht und der Klasse (1 oder 2) Jahrle) angehört. Er hat in den von ihm besuchten 
Klassen an allen Unterrichtsgegenständen theilgenommen. 
1. Schulbesuch und Betragen: 
2. Aufmerksamkeit und Fleiß: 
3. Maß der erreichten Kenntnisse: 
(Ob der Besuch der betreffenden Klasse erfolgreich gewesen, ob die Entlassungsprüfung bestanden ist.) 
(Ort, Datum.) 
Direktor und Lehrerkollegium. 
(Bezeichnung der Anstalt) (rt) . 
N. N. (Schulsiegel.) N. N. 
Direktor. Oberlehrer. 
Auf Grund dieses Zeugnisses und der nachstehenden, gemäß § 89, 4 der Wehrordnung beizufügenden Beläge: 
a) eines Geburtszeugnisses, 
b) einer Erklärung des Vaters oder Vormundes über die Bereitwilligkelt, den Freiwilligen während einer 
einjährigen aktiven Dienstzeit zu beklelden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt 
zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen. 
— zu b: bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligungserklärung des 
Vaters oder Vormundes. 
J) eines Unbescholtenheitszeugnisses, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgym- 
nasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realschulen. Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den 
übrigen militärberechtiglen Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen 
Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist, 
muß die Ertheilung des Berechtigungsscheins zum einjährig-freiwilligen Militärdienst bei derjenigen Prüfungs= 
kommission für Einjährig Freiwillige, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtlg sein würde, schriftlich 
nachgesucht werden. 
Das Gesuch ist spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres, d. h. desjeulgen Jahres, in 
welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird, bei der betreffenden Prüfungskommission zu stellen. Der Nachweis 
der wissenschaftlichen Befähigung muß bis zum 1. April desselben Jahres erfolgt sein. 
Nichtinnehaltung des letzteren Zeitpunktes hat den Verlust des Anrechtes auf Erwerbung des Berechtigungs- 
scheines zum einjährig freiwilligen Dienst zur Folge. 
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig. 
umenk#ng. 1. Eine von der zuständigen Schulaussichtsbehörde genehmigte Befreiung von einem obligatorischen Lehr- 
Vegenstande ist in dem Zeugnisse ausdrücklich anzugeben. 2. Das Zeugniß ist in der Größe eines halben rde, gautehen,
	        
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