Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 205 — 
Muster 22 zu § 128. 
Liste 
  
der im Bezirk der (Eisenbahnverwaltung) angestellten Beamten und 
Arbeiter, welche von dem Bezirkskommadon kontrolirt werden und bis 
zum 1. April 18 vom Waffendienst zurückzustellen sind. 
1. 2. 3. 4. G. 6. 7. 
Stell Militärch Wann und bei 
* Vor· und inatse welchen Tunpdemtten Bohnort 
Nr. Winime Familien= Truppen- ins stehende Herir Vezirloamt Bemerkungen. 
bahndienst namen gattung eingcetreten Ort B 
  
  
  
  
  
  
  
Muster 23 zu § 128. 
Bescheinigung 
über Anstellung im Dienst der (Bezeichnung der Eisenbahn). 
Der (Vor= und Familiennamen), welcher nach Ausweis seiner Militärpapiere im Bereich des Bezirks- 
kommands . kontrolirt wird, ist als (Stellung oder Funktion im Eisenbahndienst) 
bei der unterzeichneten Eisenbahnverwaltung angestellt und daher vom Waffendienst zurückzustellen. 
(Ort, Datum.) 
(Bezeichnung der Eisenbahnverwaltung. 
(Stempel.) 
Inhaber ist, sofern er im Eisenbahndienst verbleibt, bis zum 1. April vom Waffendienst zurückgestellt. 
(Ort, Datum.) 
(Bezeichnung Lee Bazirksrommandos 
el.) 
Anmerku 
. 
i Bescheinigungen über Anstellung von ausgebildeten dandstur mpflichtigen des zweiten Aufgebots sind 
die Worte Si wird“ zu streichen und dafür zu setzen: „seinen Wohnst hat“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.