Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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Erhebung  einer  Gewerbesteuer  vom  Betriebe  der  Gastwirtschaft,  Schankwirtschaft,
sowie  des  Kleinhandels  mit  Vranntwein  oder  Spiritus.  Derartige  Steuern  dürfen
nicht  neu  eingeführt  oder,  wo  sie  bestehen,  nicht  erhöht  werden.

Vierter  Ditel.
Sleuersestsetzung  und  Steuererhebung.

5  39.
Über  die  Festsetzung  und  Hebung  der  indirekten  Steuern  und  Gewerbesteuern
ist  in  den  Ortsstatuten  Bestimmung  zu  kreffen.
Im  übrigen  gelten  folgende  Vorschriften.

8  40.

Die  Festsetzung  des  auf  jeden  Steuerpflichtigen  entfallenden  Jahresbetrags
au  Steuern  (Veranlagung)  erfolgt  durch  den  Gemeindevorstand.

6  41.

Die  Bekanntmachung  der  zur  Erhebung  kommenden  Grundsteuern  ersolgt
durch  eine  vom  Gemeindevorstand  in  orksüblicher  Weise  zu  bewirkende  Veröffentlichung
der  Anzahl  von  Pfennigen,  welche  von  jeder  Stenereinheit  zu  entrichten  sind.

Die  Bekanntmachung  der  Einkommensteuern,  welche  in  Form  von  Zuschlägen
zur  Staatseinkommenstener  erhoben  werden,  erfolgt  durch  den  Gemeindevorstand  für
diejenigen  Steuerpflichtigen,  bezüglich  deren  die  staatlich  veranlagte  Steuer  die  unveränderte
  Grundlage  der  Prozente  oder  Zuschläge  bildet,  durch  ortsübliche  Veröffentlichung
  der  von  der  Staatssteuer  zu  entrichtenden  Prozente,  für  andere  Steuerpflichtige
  durch  besondere  Mitteilung.

Bei  Erhebung  der  Einkommensteuer  nach  einem  besonderen  Stenertarif  geschieht
  die  Bekanntmachung  durch  den  Gemeindevorstand  für  die  im  Gemeindebezirk
wohnenden  steuerpflichtigen  physischen  Personen  mittels  Auslegung  der  Hebeliste
während  eines  zweiwöchigen  Zeitraums  in  einem  oder  mehreren,  in  ortsüblicher
Weise  zur  öffentlichen  Kenntnis  zu  bringenden  Räumen  des  Gemeindebezirks,  für
die  ubrin  Steuerpflichtigen  durch  besondere  Mitteilung.

Steuerpflichtigen,  welche  der  Staatsstener  nicht  unterliegen,  bedarf  es
stets  besnderer  Mitteilung  unter  Bezeichnung  der  zulässigen  Rechtsmittel.  Ferner
ist  besondere  Mitteilung  bei  Zugängen  erforderlich.

Durch  Gemeindebeschluß  kann  an  Stelle  der  Vekanntmachung  nach  Abs.  1
bis  3  eine  besondere  Mitteilung  an  jeden  einzelnen  Pflichtigen  angeordnet  werden.