Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Mit dieser Maßgabe darf die Prüfung mehrmals wiederholt werden. Sie erstreckt sich in 
jedem Falle nicht bloß auf diejenigen Gegenstände, in denen der Prüfling bei der vorhergehenden 
Prüfung hinter den Anforderungen zurückgeblieben ist, sondern auf sämmtliche Prüfungsgegenstände 
der §§ 1 und 2. 
* 17. 
Bei jeder Prüfung wird eine von sämmtlichen Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnende 
Verhandlung ausgenommen, aus welcher namentlich hervorgehen muß: 
1. welche Mitglieder der Kommission mitgewirkt haben; 
2. welche (nach ihrem vollständigen Namen, Wohnort und Geburtstag zu bezeichnende) 
Prüflinge geprüft worden sind; 
3. welche derselben die Prüfung bestanden und welche sie nicht bestanden haben.
	        
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