W. O. — 245 —
Aulage 3 zu § 106.
...
Anhalt
für die Polizei= und Gemeindebehörden zur Mitwirkung bei Ausübung
der militärischen Kontrole.
Einleitung.
Bei Handhabung der militärischen Kontrole ist davon auszugehen, daß regelmäßig jede männ-
liche, im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre stehende dem Deutschen
Reiche angehörige Person sich im Besitze eines Militärpapiers befinden muß.
Die Kontrole hat sich vorzugsweise auf Personen im Alter vom vollendeten 20. bis zum
vollendeten 31. Lebensjahre zu erstrecken.
I. Abschnitt.
Arten der Militärpapiere und Gesichtspunkte, nach welchen bei Prüfung derselben zu verfahren ist.“)
(Die Militärpapiere sind nachstehend in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.)
1. Annahmescheine.
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn aus dem Scheine ersichtlich ist, daß er den
ihm obliegenden Meldepflichten bei der Kontrolstelle nachgekommen ist.
*) a) Bis zum Inkrasttreten des Gesehzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888,
gelangten noch die nachstehenden Militärpapiere zur Ausgabe, bei denselben ist vermerkt, unter welchen Voraus-
seßungen dieselben auch weiter als Legitlmation dienen:
I. Ersatzreserveschein l.
Inhaber ist als legitimirt zu betrachten, wenn sich auf dem Scheine der Vermerk befindet, daß In-
haber vor dem 14. Februar 1888 zur Ersahreserve II übergeführt ist, anderenfalls ist nach Abschnitt III. A.
zu verfahren.
II. Ersatzreserveschein I.
Inhaber gehört zum Landsturm und unterliegt keiner militärischen Kontrole und ist daher als
legitimirt anzusehen.
III. Seewehrschein.
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich auf dem Scheine der Vermerk befindet, daß Inhaber
vor dem 14. Februar 1888 aus dem Seewehrverhällniß entlassen sst.
Anderenfalls ist gegen denselben nach Abschnitt III. A. zu verfahren.
b) In Elsaß-Lothringen gelangten bei Einführung der Militär-Ersatz-Instruktion als Ausweis
über die Befreiung vom Militärdienst „Militär-Befreiungsscheine“, von der damaligen Departements-
Ersatzkommission vollzogen, zur Ausgabe.
Die Inhaber solcher Scheine sind als legitimirt zu erachten.