Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 247 — 
8. 
Marine-Ersatzreservepaß (in Buchform). 
Siehe Ziffer 5 „Ersatzreservepaß“. 
9. Marine-Militärpaß (in Buchform). 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich in dem Passe einer der nachstehenden 
Vermerke befindet: 
„dauernd ganzinvalide“ 
„aus der Marine ausgestoßen“ 
oder wenn der Zeitpunkt vorüber ist, an welchem der Uebertritt zum Landsturm 2. Aufgebots 
ohne Weiteres erfolgt, — sofern eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen nicht verfügt war. 
Anderenfalls ist zu kontroliren, ob Inhaber seinen Meldepflichten bei der Kontrolstelle 
nach Maßgabe der dem Passe vorgedruckten Bestimmungen genüht hat. 
Hat Inhaber diese Meldepflichten verabsäumt, so ist gegen denselben nach Abschnitt III. K. 
zu verfahren. 
. Meldescheine zum freiwilligen Eintritt. 
Inhaber ist bis zum Ablauf der auf dem Scheine (am Schlusse) bezeichneten Gülltigkeits- 
dauer als legitimirt zu erachten. 
Ist die Frist abgelaufen, und befindet sich Inhaber bereits im militärpflichtigen Alter 
(Kalenderjahr, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird), so ist mit ihm nach Ab- 
schnitt II. 3. zu verfahren. 
Hat Inhaber das militärpflichtige Alter noch nicht erreicht, so unterliegt derselbe einst- 
weilen keiner weiteren Kontrole. 
. Militärpaß (in Buchform). 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich in dem Passe einer der nachstehenden 
Vermerke befindet: 
„dauernd ganzinvalide“ 
waus dem Heere ausgestoßen“ 
oder wenn der Zeitpunkt vorüber ist, an welchem der Uebertritt zum Landsturm 2. Aufgebots 
ohne Weiteres erfolgt, — sofern eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen nicht ver- 
fügt war. 
Anderenfalls ist zu kontroliren, ob Inhaber seinen Meldepflichten bei der Kontrolstelle nach 
Maßgabe der dem Passe vorgedruckten Bestimmungen genügt hat. 
Hat Inhaber diese Meldepflichten verabsäumt, so ist gegen denselben nach Abschnitt III. A. 
zu verfahren. 
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