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Anlage 4 zu § 106.
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Zusammenstellung
derjenigen Bestimmungen, welche in Bezug auf die Militärverhältnisse Anzumusternder
(vergl. §§ 5 bis 23 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872) zu beachten sind.
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. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehr-
pflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der
Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist. (§ 22,2 der Wehrordnung.)
2. Junge Leute, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen für eine über
den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur dann angemustert werden,
wenn sie eine Bescheinigung des Ziovilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes
darüber beibringen, daß ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse
nicht entgegenstehen (§ 107 der Wehrordnung).
3. Junge Leute, welche das militärpflichtige Alter bereits erreicht oder überschritten haben, dürfen
nur für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung zur Anmusterung als Schiffer oder
als Schiffsleute zugelassen werden. (§ 108,“ bezw. §§ 29 und 33, ° der Wehrordnung.)
4. Der Anmusterung solcher Leute, welche sich im Besitz eines ihnen von der Ober-Ersatzkommission
oder im Auftrage der letzteren von der Ersatzkommission vollzogenen und unterstempelten Aus-
schließungs-, Ausmusterungs= oder Landsturmscheins“) bezw. eines von dem Bezirkskommando
unterstempelten Ersatzreservepasses oder Marine-Ersatzreservepasses befinden, oder welche durch
Entlassungspapiere nachweisen können, daß sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügt haben oder
aus allen Militärverhältnissen ausgeschieden sind, steht aus militärischen Rücksichten kein Hin-
derniß entgegen.
Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr und Seewehr, sowie der Ersatzreserve
und Marine-Ersatzreserve sind bei Anmusterungen vor den Seemannsämtern von der Abmel-
dung bei der Kontrolstelle (§ 113,1 der Wehrordnung) entbunden.
Von jeder Anmusterung der vorgenaunten Mannschaften, sowie der vorläufig in die Heimath
beurlanbten Rekruten und Freiwilligen und der bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militär-
rl.
*) bezw. eines Ersatzreservescheins (2. Klasse) oder Seewehrscheins. (Lettere beiden Papiere dienen
solchen Landsturmpflichtigen als Ausweis, welche vor dem Inkrasttreten des Gesetzes, betreffend Aenderungen der
Wehrpflicht vom 11. Februar 1888, eine endgültige Entscheidung über ihre Militärverhältnisse erhalten haben.)