Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 253 — 
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verhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften (§ 109, 4 1 une der 
Wehrordnung) durch die Seemannsämter haben letztere demjenigen Bezirkskommando, von 
welchem die Betreffenden kontrolirt werden, sofort Mittheilung zu machen und dabei die Dauer 
der bei der Anmusterung eingegangenen Verpflichtung anzugeben (§ 111, 4 der Wehrordnung). 
. Die Seemannsämter im Inlande haben außerdem von jeder Anmusterung eines dem Beur- 
laubtenstande der Kaiserlichen Marine angehörenden Seedampfschiffs-Maschinisten nach dem bei- 
gefügten Muster a dem zuständigen Kommando der Werftdivision Mittheilung zu machen. 
. Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen= oder Marinetheile beurlaubt sind, dürfen 
ohne besondere Genehmigung des zuständigen Bezirkskommandos weder als Schiffer noch 
als Schiffsleute zur Anmusterung zugelassen werden (§ 111, 10 der Wehrordnung). 
. Die Seemannsämter im Inlande haben den unter 5 und 7 genannten Mannschaften eine Be- 
scheinigung über den Tag der Abmusterung nach auliegendem Muster b auszustellen, auch die 
selben anzuweisen, daß sie sich spätestens innerhalb 14 Tage, für den Fall einer Mobil- 
machung innerhalb 48 Stunden, nach erfolgter Abmusterung unter Vorzeigung der Abmusterungs- 
bescheinigung bei der zuständigen Kontrolstelle zurückzumelden haben (88§ 111, 5 und 114, der 
Wehrordnung). · 
Befindet sich am Abmusterungsorte nicht die zuständige Kontrolstelle, wohl aber ein anderes 
Hauptmeldeamt, Meldeamt oder ein anderer Bezirksfeldwebel, so kann die solchenfalls jedoch stets 
persönlich zu erstattende Rückmeldung auch bei dieser Stelle erfolgen und wird von derselben un- 
mittelbar an die eigentlich zuständige Kontrolstelle weitergegeben. 
Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederaumusterung für dasselbe Schiff, so 
kann die Meldung ganz unterbleiben; die gemäß Ziffer 5 von dem betreffenden Seemannsamt 
zu machende Mittheilung hat jedoch ungesäumt zu erfolgen. 
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle Militärpflichtigen (siehe Ziffer 1) und 
sämmtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, welche sich auf 
See oder im Auslande befinden, so schnell als möglich in das Inland zurückzukehren und sich 
bei der nächsten Kontrolstelle zu melden (§§ 29,8 und 111, der Wehrordnung). 
Soweit die Mannschaften dem Beurlaubtenstande der Marine angehören, kann die An- 
meldung, statt bei der nächsten Kontrolstelle, bei den Marine-Stationskommandos zu Kiel oder 
Wilhelmshaven oder bei der Werft zu Danzig erfolgen. 
Die gleiche Verpflichtung zur sofortigen Rückkehr von See oder aus dem Auslande liegt, 
sofern bei ausbrechendem Kriege durch Kaiserliche Verordnung der Landsturm aufgerufen wird, 
allen hiervon betroffenen Mannschaften ob (§ 100, der Wehrordnung). 
Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch Konsulats- 
oder sonstige zuverlässige Bescheinigungen auszuweisen, widrigenfalls er Strafe nach der Strenge 
der Gesetze zu gewärtigen hat. 
Muster a. 
Muster b.
	        
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