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10. Da sich wehrpflichtige Deutsche über den Zeitpunkt des Eintritts in das militärpflichtige Alter
hinaus auf fremden Schiffen nur dann anmustern lassen dürfen, wenn sie durch eine Bescheinig-
ung der zuständigen Deutschen Behörde (Ersatzkommission oder Seemannsamt) darthun können,
daß der Uebernahme des betreffenden Schiffsdienstes von Deutscher Seite kein Hinderniß ent-
gegensteht, so haben die Seemannsämter vor Ausstellung einer derartigen Bescheinigung stets
die Militärverhältnisse der Betreffenden einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen; ingleichen ist
die erwähnte Bescheinigung stets mit einer genauen Personalbeschreibung des Inhabers zu
versehen.
Die vorstehenden Bestimmungen sind von den Musterungsbehörden bei den Anmusterungen
auf das Genaueste zu beachten, und haben dieselben bei Ausfertigung der Musterrollen dafür Sorge
zu tragen, daß Personen über die Zeit hinaus, zu welcher sie gestellungspflichtig sind, oder für
welche sie Ausstandsbewilligung haben, zur Anmusterung nicht zugelassen werden.
Sofern der Schiffer, welcher die Musterung (Anmusterung, Abmusterung) der Schiffsmann=
schaft vornimmt, selbst dem Beurlaubtenstande angehört, finden die Festsetzungen der Ziffern 3, 5,
7 bis 10 auf denselben sinngemäße Anwendung. Im Besonderen ist durch das Seemannsamt von
der vorgenommenen Anmusterung dem Bezirkskommando, welches den Schiffer kontrolirt, Mittheilung
zu machen (Ziffer 5) bezw. dem Schiffer nach vorgenommener Abmusterung eine Bescheinigung und
Belehrung in sinngemäßer Anwendung der Ziffer 8 zu ertheilen.