Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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I. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds 
für das Jahr 1887. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1887 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das Kreis- 
Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1889. 
Die Steuerprincipalsumme des Regierungsbezirks Mittelfranken beträgt für das 
Jahr 1889 3 981 866 J/ 37 J, wovon ein Steuerprozent auf 39 818 J 66 J sich 
berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1889. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ein- 
nahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die bei Prüfung des Voranschlages erfolgten Anträge und Beschlüsse des Land- 
rathes ertheilen Wir nachstehende Entschließungen: 
1. Für das lebhafte Interesse, welches der Landrath an der Förderung der gewerb- 
lich-technischen Unterrichtsanstalten, sowie der isolirten Lateinschulen durch unverkürzte Ge- 
nehmigung der hierher bezüglichen Postulate einschließlich des Postulates für Aufbesserung 
der Funktionsgehalte der nicht pragmatischen Bediensteten und durch theilweise weitere Er- 
höhung der für diese Anstalten bisher bewilligten Kreisfondszuschüsse an den Tag gelegt 
hat, drücken Wir demselben gerne Unsere besondere Anerkennung aus. 
2. Deu vom Landrathe bei der Berathung der Angelegenheiten der Kreis-Irren- 
anstalt Erlangen gefaßten Beschlüssen ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
3. Ebenso genehmigen Wir hiermit diejenigen Beschlüsse des Landrathes, mit welchen 
derselbe über die allgemeine Kreisreserve der Jahre 1888 und 1889, dann über Erübrig-
	        
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