Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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IV. 
Auf die von dem Landrathe gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse ertheilen Wir 
nachstehende Entschließungen: 
1. Dem Beschlusse des Landraths bezüglich der Gewährung einer 7% igen Aufbesser- 
ung des Einkommens der nicht pragmatisch angestellten Bediensteten des Kreises ertheilen 
Wir gerne Unsere Genehmigung. 
2. Dem Beschlusse des Landraths, für das Jahr 1889 zur Verbesserung der land- 
wirthschaftlichen und gewerblichen Verhältnisse im Spessart die Summe von 7000 Mark 
auszugeben, ertheilen Wir gerne Unsere Genehmigung. 
3. Dem Antrage des Landraths, es möchte, insolange die bestehenden Realschulen 
nicht zu Staatsanstalten erklärt und die Kosten für dieselben ganz auf Centralfonds über- 
nommen werden, den Kreisen die Hälfte des Aufwands, welchen sie für ihre Realschulen 
jährlich zu bestreiten haben, aus Centralfonds ersetzt werden, vermögen Wir keine Folge 
zu geben, da der k. Staatsregierung für den angegebenen Zweck keine Mittel zur Verfügung 
stehen und hiefür auch eine Willigung des Landtags dermalen voraussichtlich nicht zu er- 
warten steht. 
4. Den Beschlüssen des Landrathes zu Cap. V „Auf Gesundheit“, sowie insbeson- 
dere der Erhöhung des Zuschusses für einen praktischen Arzt in Kirchlauter auf 1000 M. 
und der Gewährung eines Zuschusses von 190 J an den praktischen Arzt in Burgsinn 
für die Armenbehandlung in der dortigen Umgegend ertheilen Wir gerne Unsere Ge- 
nehmigung. 
5. Die Beschlüsse des Landrathes bezüglich der Erweiterung der Kreisirrenanstalt 
Werneck und der Deckung der hiedurch erwachsenden Kosten haben Wir bereits genehmigt, 
in welcher Hinsicht Wir auf die von dem k. Staatsministerium des Innern an die k. Re- 
Jierung, Kammer des Innern, von Unterfranken und Aschaffenburg ergangene Entschließung 
vom 10. Dezember 1888 Nr. 17652 verweisen. 
6. Den vom Landrathe hinsichtlich der Kreis-Entbindungs-Anstalt Würzburg gefaßten 
Beschlüssen haben Wir Unsere Genehmigung bereits ertheilt, in welcher Beziehung Wir 
auf die Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern vom 4. Dezember 1888 
Nr. 17332 verweisen.
	        
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