Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Festgesetzter 
Cap. §. Vortrag Betrag 
4. - 
D4 
II. Fundations= und Dotationsbeiträge der Gemeinden — 
Summa Cap. II – — 
III. Zuflüsse aus sonstigen Einnahmsgquellen: 
1 Rente aus Kreisfonds für Förderung landwirthschaftlicher In- 
teressen . . . . . . . 4300— 
2 Rente aus dem Maximilians-Hilfsfonde behufs Verleihung 
von Unterstützungen in außerordentlichen Nothfällen . 5000— 
Summa Cap. III 9 300.— 
  
" 
IV. Kreisumlage zu 22,7 Prozent 
von der Steuerprincipalsumme von 3824 566A 21 nach Abzug 
von 2 Prozent für Rückstände und Nachlässe im Nettobetrage von850 81302 
V. Aktivreste der Kreisfonds früherer Jahre . . 83 ooo 
  
Summa der Kreis-Einnahmen344 162|66 
  
  
Nr. 197 II 
  
Bekanntmachung, die Telegraphenordnung betreffend. 
R. Staatsministerium des Röniglichen Bauses und des Aeuhern. 
Auf Grund Allerhöchster Genehmigung wird der Bestimmung in §. 17 Absatz IV 
Satz 2 der Telegraphenordnung vom 4 Juli 1886 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 31) 
folgende anderweite Fassung gegeben: 
Es kann jedoch auch der Aufgeber die Kosten für die Zustellung von Tele- 
grammen an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirkes der Be-
	        
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