Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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MÆ 14. 211 
VIII. Die Freimarken sollen von dem Absender auf der Aufschriftseite des Briefes 
oder der Schriftensendung in der oberen Ecke rechts aufgeklebt werden, und darf die Siegel- 
seite der Sendung nur für den Fall theilweise hiezu benützt werden, wenn nach der Größe 
der Taxe sämmtliche dafür zu verwendende Marken auf der Ausschriftseite nicht angebracht 
werden können, ohne die Deutlichkeit der Aufschrift selbst zu beeinträchtigen. 
IX. Bereits verwendete Freimarken dürfen nicht wieder gebraucht werden. Die 
Wiederverwendung bereits gebrauchter Freimarken unterliegt gemäß §. 27 des Postgesetzes 
einer Geldstrafe im vierfachen Betrage des defraudirten Porto, niemals jedoch unter dem 
Betrage von drei Mark. 
X. Ist zu der Vermuthung Grund gegeben, daß die verwendeten Freimarken nach- 
gemacht seien, so werden die damit beklebten Sendungen einer näheren Prüfung zur weiteren 
Verfolgung nach den allgemeinen Strafgesetzen unterzogen. 
XI. Zerrissene oder in anderer Weise beschädigte Freimarken, sowie die aus gestempelten 
Briefumschlägen, Postkarten, Postanweisungen und Streifbändern ausgeschnittenen Marken- 
stempel können zur Frankirung nicht verwendet werden. Zum Umtausch in den Händen 
des Publikums unbrauchbar gewordener Freimarken ist die Postverwaltung nicht verpflichtet. 
Beschädigte oder sonstwie unbrauchbar gewordene gestempelte Briefumschläge, Streifbänder, 
Postkarten und Postanweisungen werden gegen Entrichtung der Herstellungskosten gegen Post- 
werthzeichen derselben Gattung und desselben Werthes umgetauscht. 
XII. Die Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen. Außer 
Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der öffentlich bekannt zu machenden Frist 
bei den Postanstalten zum Nennwerth gegen giltige Postwerthzeichen umgetauscht. Nach 
Ablauf dieser Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. 
§. 8. 
I. Unfrankirte Briefe, für welche die Entrichtung der Taxe dem Empfänger über- 
lassen werden will, werden auf der Aufschriftseite handschriftlich mit der Taxe bezeichnet, 
welche dafür bei der Abgabe zu entrichten ist. 
II. Eine Ausnahme davon bilden jene Briefe, welche entweder im Orte der Auf- 
gabepost selbst oder in dem zu letzterer gehörigen Landpostbezirke zur Bestellung zu bringen 
oder aus einem Orte des Landpostbezirkes nach dem Postorte selbst oder nach einem anderen 
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3) Unfrankirte 
Briefpost- 
sendungen.
	        
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