Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Drutksachen. 
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XIII. Für den Verkehr mit dem Auslande sind die durch den Weltpostvertrag fest- 
gesetzten Bestimmungen maßgebend. 
KC. 11. 
I. Für Sendungen von Drucksachen, welche 
a) offen d. i. so beschaffen sind, daß der Inhalt leicht geprüft werden kann, und 
b) außer den besonders zugelassenen Zusätzen geschriebene oder sonstige Zusätze oder 
Aenderungen nicht enthalten, 
beträgt die Taxe sowohl im inneren Verkehr von Bayern als auch im Verkehr mit den 
in §. 6 Abs. I. bezeichneten Postgebieten ohne Unterschied der Entfernung vom Aufgabeorte 
bis zum Bestimmungsorte 
bis 50 Gramm einschließlich 3 Pfennig, 
über 50— 250 „ *. 10 7“ 
„ 250— 500 „ » 20 „ 
„ 500—1000 „ » 30 „ 
II. Für die im Aufgabeorte oder in dem dazu gehörigen Landpostbezirke zu bestellenden 
Drucksachen beträgt die Taxe 
bis 50 Gramm einschließlich 3 Pfennig, 
über 50— 250 „ „ 5 „ 
„ 250— 500 „ „ 10 „ 
„ 500—1000 „ „ 20 „ 
III. Drucksachen müssen bei der Aufgabe frankirt werden. 
IV. Als Drucksachen können gegen vorbemerkte Taxen alle Gegenstände versendet werden, 
welche durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie und 
Photographie hergestellt und nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung 
mit der Briefpost geeignet sind. 
Autographirte Schriftstücke werden den lithographirten, die durch Collographie oder 
mittels der sogenannten Typographen hergestellten Schriftstücke den metallographirten, die 
mit Prägedruck hergestellten Zeichenvorbilder sowie Schriftstücke mit sogenannter Blinden- 
schrift den mit Typendruck hergestellten Drucksachen gleichgeachtet; die mit der Copierpresse, 
mittels der Schreibmaschine, mittels Durchdrucks oder eines demselben ähnlichen Verfahrens,
	        
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