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dung selbst angebracht sein; die Sendung kann auch eine innere, mit der äußeren überein-
stimmende Aufschrift enthalten. Außerdem darf noch auf dem Bande oder auf der Sen-
dung selbst Datum, Wohnort, Stand und Namen oder Firma des Absenders in Druck
oder handschriftlich beigefügt sein.
XII. Bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelscircularen ist außer den vorbemerkten
Zusätzen auch noch die handschriftliche Eintragung der Preise und der dieselben näher be-
stimmenden Bemerkungen, sodann des Namens des Reisenden, ferner die handschriftliche oder
auf mechanischem Wege bewirkte Aenderung der Preisansätze, sowie des Ramens des Reisen-
den gestattet.
XIIII. Den Sendungen mit Büchern, Bildern, Musikalien, Zeitschriften 2c. kann
eine den Preis betreffende Rechnung beigefügt und letztere mit solchen handschriftlichen Zu-
sätzen versehen werden, welche den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft
einer besonderen, auf denselben nicht bezüglichen Mittheilung haben. Auch ist gestattet, in
die Bücher 2c. eine Widmung handschriftlich einzutragen.
XIV. Bei Bücherzetteln, den zur Anbietung, Bestellung oder Abbestellung von
.Büchern, Zeitschriften, Bildern, Landkarten, Musikalien 2c. benützten offenen gedruckten For-
mularen, ist auf der Rückseite die handschriftliche Eintragung der bestellten oder angebotenen
Bücher rc., sowie das Durchstreichen oder Unterstreichen der Vordrucke gestattet. Ebenso
sind handschriftliche Vermerke, welche den bestellten Gegenstand betreffen und nicht die Eigen-
schaft einer besonderen, mit demselben in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben,
sowie die Angabe des Datums, dann des Wohnortes und Namens oder der Firma des
Absenders zulässig.
XV. Den Korrekturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Korrektur, die
Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das Manuseript
beigelegt werden. Diese Zusätze können in Ermanglung des Raumes auch auf besonderen,
den Korrekturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein. — Mannseripte allein können als
Drucksache nicht versendet werden.
XVI. Bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder deren Organen auf
Grund des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und der dasselbe ergänzenden
Reichsgesetze versendet werden und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossen-