Waarenproben.
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XXIII. Bezüglich der Vereinigung von Drucksachen und Waarenproben zu Einem
Versendungsgegenstand, siehe 8. 12 Abs. X.
XXIV. Ueber die Versendung von Drucksachen als auhergewöhnliche Zeitungsbeilagen
siehe 8. 54.
XXV. Für Drucksachen nach und vom Auslande sind die bezüglichen Bestimmungen
des Weltpostvertrages maßgebend.
8. 12.
I. Waarenproben erhalten bis zu dem Gewichte von 250 Gramm einschließlich ohne
Unterschied der Entfernung gegen die ermäßigte Taxe von 10 Pfennig im inneren Verkehr
von Bayern wie im Verkehr mit den in §. 6 Abs. 1 benannten Postgebieten Beförderung,
wenn dieselben aus Gegenständen bestehen, welche nach Beschaffenheit und Verpackung über-
haupt zur Beförderung mit der Briefpost geeignet, und als wirkliche Proben erkennbar
sind, d. i. an sich keinen eigenen Kaufwerth haben.
II. Für die im Aufgabeorte oder in dem dazu gehörigen Landpostbezirke zu bestellenden
Waarenproben beträgt die Taxe bis zum Gewichte von 50 Gramm einschließlich 3 Pfennig,
über 50 bis 250 Gramm einschließlich 5 Pfennig.
III. Waarenproben müssen bei der Aufgabe frankirt werden.
IV. Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß über den Inhalt der Sendung, als
in Waarenproben bestehend, kein Zweifel obwalten kann, eine Prüfung des Inhalts leicht
möglich ist und durch die Stempelung weder die Umhüllung zerdrückt noch der Inhalt
der Sendung beschädigt wird.
V. In der Regel wird zwischen der Versendung unter Band oder in offenen Brief-
umschlägen z. B. für Leinen-, Tuch-, Tapeten= 2c. 2c. Proben, und der Verpackung in
briefförmigen Kästchen oder Säckchen, z. B. für Getreide-, Kaffee-, Sämerei= und ährliche
Proben zu wählen sein. Bei Verwendung von Säckchen oder ähnlichen Behältern können
im inneren Verkehr von Bayern sogenannte Fahnen aus festem Papier oder anderem ge-
eignetem Stoffe von zweckentsprechender Größe, welche der Sendung gehörig haltbar ange-
hängt sind, für die Aufschrift verwendet werden.
VI. Die Waarenproben dürfen in ihrer Ausdehnung 20 Centimeter in der Länge,
10 Centimeter in der Breite und 5 Centimeter in der Höhe, bei Versendung in Rollenform
20 Centimeter in der Länge und 71= Centimeter im Durchmesser nicht überschreiten.