Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Waarenproben. 
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XXIII. Bezüglich der Vereinigung von Drucksachen und Waarenproben zu Einem 
Versendungsgegenstand, siehe 8. 12 Abs. X. 
XXIV. Ueber die Versendung von Drucksachen als auhergewöhnliche Zeitungsbeilagen 
siehe 8. 54. 
XXV. Für Drucksachen nach und vom Auslande sind die bezüglichen Bestimmungen 
des Weltpostvertrages maßgebend. 
8. 12. 
I. Waarenproben erhalten bis zu dem Gewichte von 250 Gramm einschließlich ohne 
Unterschied der Entfernung gegen die ermäßigte Taxe von 10 Pfennig im inneren Verkehr 
von Bayern wie im Verkehr mit den in §. 6 Abs. 1 benannten Postgebieten Beförderung, 
wenn dieselben aus Gegenständen bestehen, welche nach Beschaffenheit und Verpackung über- 
haupt zur Beförderung mit der Briefpost geeignet, und als wirkliche Proben erkennbar 
sind, d. i. an sich keinen eigenen Kaufwerth haben. 
II. Für die im Aufgabeorte oder in dem dazu gehörigen Landpostbezirke zu bestellenden 
Waarenproben beträgt die Taxe bis zum Gewichte von 50 Gramm einschließlich 3 Pfennig, 
über 50 bis 250 Gramm einschließlich 5 Pfennig. 
III. Waarenproben müssen bei der Aufgabe frankirt werden. 
IV. Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß über den Inhalt der Sendung, als 
in Waarenproben bestehend, kein Zweifel obwalten kann, eine Prüfung des Inhalts leicht 
möglich ist und durch die Stempelung weder die Umhüllung zerdrückt noch der Inhalt 
der Sendung beschädigt wird. 
V. In der Regel wird zwischen der Versendung unter Band oder in offenen Brief- 
umschlägen z. B. für Leinen-, Tuch-, Tapeten= 2c. 2c. Proben, und der Verpackung in 
briefförmigen Kästchen oder Säckchen, z. B. für Getreide-, Kaffee-, Sämerei= und ährliche 
Proben zu wählen sein. Bei Verwendung von Säckchen oder ähnlichen Behältern können 
im inneren Verkehr von Bayern sogenannte Fahnen aus festem Papier oder anderem ge- 
eignetem Stoffe von zweckentsprechender Größe, welche der Sendung gehörig haltbar ange- 
hängt sind, für die Aufschrift verwendet werden. 
VI. Die Waarenproben dürfen in ihrer Ausdehnung 20 Centimeter in der Länge, 
10 Centimeter in der Breite und 5 Centimeter in der Höhe, bei Versendung in Rollenform 
20 Centimeter in der Länge und 71= Centimeter im Durchmesser nicht überschreiten.
	        
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