Volltext : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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Anlagen.

Anlage  A  und  B,  bisher  A  und  A  1.

Die  Fassung  ist  vielfach  verbessert.

In  der  Anlage  A  ist  dem  Umstande,  daß  die  Leiche  auch  ohne  Begleiter  befördert
werden  kann,  Rechnung  getragen.

In  der  Anlage  B  §  2  Abs.  (1)  sind  auf  Antrag  der  Landwirtschaft  unter  die  Monate,
in  denen  offene  Wagen  nur  auf  Wunsch  der  Absender  gestellt  werden  dürfen,  noch  der  März
und  der  November  aufgenommen.

Im  8§  6  Abs.  (1)  sind  —  ebenfalls  auf  Antrag  der  landwirtschaftlichen  Kreise  —  die
Vorschriften  über  das  Ausladen  der  Tiere  zum  Füttern  und  Tränken  als  unzweckmäßig
weggelassen.

Anlage  C,  bisher  B.

Die  Bestimmungen  der  bisherigen  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  entbehren,
  wie  sich  aus  der  Entstehungsgeschichte  dieser  Anlage  erklärt,  vielfach  der  vom
Standpunkte  der  Verkehrsinteressenten  wie  der  Eisenbahn  gleich  wünschenswerten  Übersichtlichkeit
  und  Einheitlichkeit.  Sie  sind  ohne  eine  bestimmte  Richtschnur  ausgestellt  und
geordnet.  Auch  sind  häufig  gleichartige  Gegenstände  ohne  Grund  unter  mehreren  Nummern
behandelt,  was  zur  Folge  hat,  daß  für  sie  ganz  verschiedene  Beförderungsbedingungen  vorgesehen
  sind.  Dazu  kommt,  daß  zahlreiche  Vorschriften  sich  infolge  der  neueren  Fortschritte
  auf  dem  Gebiete  der  Technik  und  der  Chemie  als  dringend  änderungsbedürftig  erwiesen
  haben.

Um  diesen  Mängeln  abzuhelfen,  war  eine  gründliche  Umarbeitung  notwendig.

Dieser  Aufgabe  hat  sich  unter  Leitung  des  Reichs-Eisenbahnamts  ein  besonderer
Ausschuß  von  Vertretern  des  Königlich  Preußischen  Handelsministeriums,  der  Königlich
Preußischen  Technischen  Deputation  für  Gewerbe  und  des  Königlich  Preußischen  Militär-Versuchsamts
  unterzogen,  der  in  enger  persönlicher  Fühlung  mit  der  beteiligten  Industrie
arbeitete.

In  der  neuen  Anlage  C  sind  die  bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassenen
Gegenstände  in  6  Gruppen  (Nummern  I  bis  V.  eingeteilt,  von  denen  die  erste  (explosionsgefährliche
  Gegenstände)  wieder  in  5  Unterabteilungen  (a  bis  e)  zerfällt.  Stoffe,  die  verschiedene
  Gefahren  in  sich  schließen,  sind  der  Gruppe  zugewiesen,  wohin  sie  ihrer  vornehmlichen
  Gefährlichkeit  nach  gehören.  Von  verschiedenen  zur  Auswahl  stehenden  Sicherheitsvorschriften
  sind  im  Interesse  des  Verkehrs  die  leichtesten  vorgesehen,  soweit  dies  ohne
Beeinträchtigung  der  Betriebssicherheit  geschehen  konnte.  Die  feuergefährlichen  festen
Stoffe  (Heu,  Stroh,  Torf,  Holzspäne  und  dergleichen),  die  unter  Umständen  durch  Funkenflug
  aus  der  Maschine  in  Brand  geraten  können,  die  übelriechenden  —  nicht  zugleich
fäulnisfähigen  —  Stoffe  und  die  staubenden  Güter  (Gips,  Kalkäscher  und  dergleichen)  sind
weggelassen,  weil  die  mit  ihrer  Beförderung  verbundene  Gefahr  verhältnismäßig  gering
und  ihre  vollständige  Aufzählung  schwierig  ist.  Der  Eisenbahn  ist  durch  die  neue  Vorschrift
  im  8  62  Abs.  (6)  die  Möglichkeit  gegeben,  sich  durch  geeignete  Verpackungsvorschriften
im  Tarife  vor  Schäden,  die  durch  solche  Güter  entstehen  können,  zu  schützen.

Wegen  der  grundsätzlichen  Verschiedenheit  der  bisherigen  und  der  neuen  Anlage  muß
davon  abgesehen  werden,  die  Abweichungen  einzeln  aufzuführen  und  zu  erörtern.

Hervorgehoben  darf  folgendes  werden:

Für  jede  Sprengmittel-Gruppe  (I  a.  A.)  ist  zur  Prüfung  der  darin  ausgeführten
Sprengmittel  auf  ihre  Gefährlichkeit  ein  bestimmter  Vergleichsstoff  vorgesehen,  was  bisher
nur  bei  den  Stoffen  der  Nr.  IIII  a  der  Fall  war.

Kesselwagen  sind  in  dem  Entwurfe  nur  da  ausdrücklich  erwähnt,  wo  bei  ihrer  Verwendung
  besondere  Sicherheitsvorschriften  zu  beachten  sind.  Sie  sonst  noch  hervorzuheben,
erschien  überflüssig,  weil  die  Anlage  C,  ihrem  Zweck  entsprechend,  nur  die  im  Interesse  der
Betriebssicherheit  erforderlichen  Vorschriften  über  die  Art  und  Beschaffenheit  der  Packgefäße