— 239 —
Anlagen.
Anlage A und B, bisher A und A 1.
Die Fassung ist vielfach verbessert.
In der Anlage A ist dem Umstande, daß die Leiche auch ohne Begleiter befördert
werden kann, Rechnung getragen.
In der Anlage B § 2 Abs. (1) sind auf Antrag der Landwirtschaft unter die Monate,
in denen offene Wagen nur auf Wunsch der Absender gestellt werden dürfen, noch der März
und der November aufgenommen.
Im 8§ 6 Abs. (1) sind — ebenfalls auf Antrag der landwirtschaftlichen Kreise — die
Vorschriften über das Ausladen der Tiere zum Füttern und Tränken als unzweckmäßig
weggelassen.
Anlage C, bisher B.
Die Bestimmungen der bisherigen Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung entbehren,
wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Anlage erklärt, vielfach der vom
Standpunkte der Verkehrsinteressenten wie der Eisenbahn gleich wünschenswerten Übersichtlichkeit
und Einheitlichkeit. Sie sind ohne eine bestimmte Richtschnur ausgestellt und
geordnet. Auch sind häufig gleichartige Gegenstände ohne Grund unter mehreren Nummern
behandelt, was zur Folge hat, daß für sie ganz verschiedene Beförderungsbedingungen vorgesehen
sind. Dazu kommt, daß zahlreiche Vorschriften sich infolge der neueren Fortschritte
auf dem Gebiete der Technik und der Chemie als dringend änderungsbedürftig erwiesen
haben.
Um diesen Mängeln abzuhelfen, war eine gründliche Umarbeitung notwendig.
Dieser Aufgabe hat sich unter Leitung des Reichs-Eisenbahnamts ein besonderer
Ausschuß von Vertretern des Königlich Preußischen Handelsministeriums, der Königlich
Preußischen Technischen Deputation für Gewerbe und des Königlich Preußischen Militär-Versuchsamts
unterzogen, der in enger persönlicher Fühlung mit der beteiligten Industrie
arbeitete.
In der neuen Anlage C sind die bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen
Gegenstände in 6 Gruppen (Nummern I bis V. eingeteilt, von denen die erste (explosionsgefährliche
Gegenstände) wieder in 5 Unterabteilungen (a bis e) zerfällt. Stoffe, die verschiedene
Gefahren in sich schließen, sind der Gruppe zugewiesen, wohin sie ihrer vornehmlichen
Gefährlichkeit nach gehören. Von verschiedenen zur Auswahl stehenden Sicherheitsvorschriften
sind im Interesse des Verkehrs die leichtesten vorgesehen, soweit dies ohne
Beeinträchtigung der Betriebssicherheit geschehen konnte. Die feuergefährlichen festen
Stoffe (Heu, Stroh, Torf, Holzspäne und dergleichen), die unter Umständen durch Funkenflug
aus der Maschine in Brand geraten können, die übelriechenden — nicht zugleich
fäulnisfähigen — Stoffe und die staubenden Güter (Gips, Kalkäscher und dergleichen) sind
weggelassen, weil die mit ihrer Beförderung verbundene Gefahr verhältnismäßig gering
und ihre vollständige Aufzählung schwierig ist. Der Eisenbahn ist durch die neue Vorschrift
im 8 62 Abs. (6) die Möglichkeit gegeben, sich durch geeignete Verpackungsvorschriften
im Tarife vor Schäden, die durch solche Güter entstehen können, zu schützen.
Wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit der bisherigen und der neuen Anlage muß
davon abgesehen werden, die Abweichungen einzeln aufzuführen und zu erörtern.
Hervorgehoben darf folgendes werden:
Für jede Sprengmittel-Gruppe (I a. A.) ist zur Prüfung der darin ausgeführten
Sprengmittel auf ihre Gefährlichkeit ein bestimmter Vergleichsstoff vorgesehen, was bisher
nur bei den Stoffen der Nr. IIII a der Fall war.
Kesselwagen sind in dem Entwurfe nur da ausdrücklich erwähnt, wo bei ihrer Verwendung
besondere Sicherheitsvorschriften zu beachten sind. Sie sonst noch hervorzuheben,
erschien überflüssig, weil die Anlage C, ihrem Zweck entsprechend, nur die im Interesse der
Betriebssicherheit erforderlichen Vorschriften über die Art und Beschaffenheit der Packgefäße