Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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8. 14 Abs. 6. 
An der Straubinger Brücke hat die Thal-Schiff= und Floßfahrt durch die recht- 
seitige, die Bergschifffahrt durch die linkseitige oder zweite Brückenöffnung in so lange zu ge- 
schehen, als der Wasserstand die Durchfahrt durch diese zweite Brückenöffnung gestattet. 
Dampfschiffe und Dampfschleppzüge können bei dem Passiren der Straubinger Donau- 
brücke eine beliebige Durchfahrtsöffnung wählen. 
§. 22. 
Vom Kuppeln und Anhängen der Schiffe. 
Oberhalb Kelheim ist das Kuppeln von Ruderschiffen verboten; von da abwärts 
dürfen in der Thalfahrt zwei Ruderschiffe neben einander gekuppelt werden. 
Das Kuppeln der an Remorqueurs in der Thalfahrt angehängten Schleppkähne ist 
von Donauwörth abwärts gestattet; von Donauwörth bis Regensburg dürfen nicht mehr 
als zwei Schiffe neben einander gekuppelt werden. 
Von Regensburg abwärts ist das Kuppeln eines Schleppbootes an Remorqueurs 
und das Kuppeln von zwei oder drei Schleppbooten gestattet. 
München, den 24. Januar 1889. 
Frhr. v. Feilihsch. 
Der General-Sekretär:. 
Ministerialrath v. Nies. 
  
Hofdienst-Machricht. haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
" unter'm 16.Jannar ds. Is. den Secondlieutenant 
im 1. Infanterie-Regiment „König“", Franz 
Grafen von Zech, auf sein allerunterthänigstes 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= Ansuchen zum Königlichen Kammerjunker zu 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, ernennen. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
	        
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