Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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II. Die Briefkästen sind nur zur Aufnahme gewöhnlicher Briefpostsendungen bestimmt, 
welche uneingeschrieben befördert werden sollen. 
III. Bei Postanstalten, bei welchen die Briefkästen am Schalter selbst angebracht 
sind, haben die Postbeamten keine Verpflichtung zur persönlichen Uebernahme von Briefen 
der vorbezeichneten Art. 
IV. Den Landpostboten können auf ihren Landbestellgängen gewöhnliche und Einschreib- 
Briefpostsendungen, Postanweisungen und Postaufträge zur Einlieferung bei der Postanstalt 
ihres Stationsortes, gewöhnliche und Einschreibbriefe nach Unterwegsorten des begonnenen 
Botenganges auch zur unmittelbaren Zustellung übergeben werden. 
V. Die durch die Landpostboten zur Postanstalt des Stationsortes zu verbringenden 
oder an Unterwegsorten zuzustellenden Einschreib-Briefpostsendungen, Postanweisungen und 
Postaufträge müssen in das von denselben zu diesem Behufe zu führende Annahmebuch ein- 
getragen werden. 
VI. Der Eintrag soll in der Regel durch den Absender stattfinden. Geschieht die 
Eintragung durch den Postboten, so ist letzterer verbunden, dem Absender von der voll- 
zogenen Vormerkung im Annahmebuche Einsicht nehmen zu lassen. Ueber den stattgefundenen 
Eintrag hat der Postbote in jedem Falle dem Absender einen Vormerkschein zu behändigen. 
Für die Vormerkscheine darf eine Vergütung nicht in Anspruch genommen werden. 
VII. Die auf Grund der Einträge im Annahmebuche von der Postanstalt ausge- 
fertigten Aufgabescheine haben dem Absender jedesmal mit dem nächsten Bestellgange gegen 
Rückgabe des Vormerkscheines zuzukommen. 
VIII. Für die Einlieferung von Einschreib-Briefpostsendungen und Postaufträgen aus 
dem Landbestellbezirke zur Postanstalt haben die Landpostboten eine Gebühr von 5 Pfennig, 
für jene von Postanweisungen mit den dazu gehörigen Geldbeträgen die in §. 93 Abs. II 
festgesetzten Gebühren für die Zustellung von Sendungen mit Werthangabe vom Absender 
zu erheben. 
IX. Außerdem können Briefpostsendungen bei jenen Bahnzügen, welche von einer 
Bahnpost begleitet sind, auch unmittelbar in die am Bahnpostwagen angebrachten Brief- 
kästen gelegt werden, wenn nicht örtliche bahnpolizeiliche Beschränkungen entgegenstehen. 
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