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II. Die Briefkästen sind nur zur Aufnahme gewöhnlicher Briefpostsendungen bestimmt,
welche uneingeschrieben befördert werden sollen.
III. Bei Postanstalten, bei welchen die Briefkästen am Schalter selbst angebracht
sind, haben die Postbeamten keine Verpflichtung zur persönlichen Uebernahme von Briefen
der vorbezeichneten Art.
IV. Den Landpostboten können auf ihren Landbestellgängen gewöhnliche und Einschreib-
Briefpostsendungen, Postanweisungen und Postaufträge zur Einlieferung bei der Postanstalt
ihres Stationsortes, gewöhnliche und Einschreibbriefe nach Unterwegsorten des begonnenen
Botenganges auch zur unmittelbaren Zustellung übergeben werden.
V. Die durch die Landpostboten zur Postanstalt des Stationsortes zu verbringenden
oder an Unterwegsorten zuzustellenden Einschreib-Briefpostsendungen, Postanweisungen und
Postaufträge müssen in das von denselben zu diesem Behufe zu führende Annahmebuch ein-
getragen werden.
VI. Der Eintrag soll in der Regel durch den Absender stattfinden. Geschieht die
Eintragung durch den Postboten, so ist letzterer verbunden, dem Absender von der voll-
zogenen Vormerkung im Annahmebuche Einsicht nehmen zu lassen. Ueber den stattgefundenen
Eintrag hat der Postbote in jedem Falle dem Absender einen Vormerkschein zu behändigen.
Für die Vormerkscheine darf eine Vergütung nicht in Anspruch genommen werden.
VII. Die auf Grund der Einträge im Annahmebuche von der Postanstalt ausge-
fertigten Aufgabescheine haben dem Absender jedesmal mit dem nächsten Bestellgange gegen
Rückgabe des Vormerkscheines zuzukommen.
VIII. Für die Einlieferung von Einschreib-Briefpostsendungen und Postaufträgen aus
dem Landbestellbezirke zur Postanstalt haben die Landpostboten eine Gebühr von 5 Pfennig,
für jene von Postanweisungen mit den dazu gehörigen Geldbeträgen die in §. 93 Abs. II
festgesetzten Gebühren für die Zustellung von Sendungen mit Werthangabe vom Absender
zu erheben.
IX. Außerdem können Briefpostsendungen bei jenen Bahnzügen, welche von einer
Bahnpost begleitet sind, auch unmittelbar in die am Bahnpostwagen angebrachten Brief-
kästen gelegt werden, wenn nicht örtliche bahnpolizeiliche Beschränkungen entgegenstehen.
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