Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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VI. An den in Abs. VII aufgeführten Feiertagen bleiben die Dienststunden in der 
Weise beschränkt, daß von der regelmäßigen Schalterzeit sowohl Vormittags als Nachmittags 
2 Stunden ausfallen. Für Festsetzung der ausfallenden Stunden gilt allgemein als Norm, 
daß die Schalter vor dem vormittägigen Schlusse mindestens während 1 Stunde und nach 
diesem bis zum nachmittägigen Schlusse mindestens während 2 Stunden ununterbrochen ge 
öffnet bleiben. Fällt einer dieser Feiertage auf einen Sonntag, so tritt selbstredend in 
diesem Falle die Beschränkung der Dienststunden wie an Sonntagen ein. 
VII. Als Feiertage haben zu gelten: 
a) allgemein: 
1. Neujahr, das Allerhöchste Geburtsfest Sr. Königlichen Hoheit des Prinz- 
regenten (12. März), Charfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, 
Pfingsimontag, Weihnachtsfest und Stephanstag (26. Dezember), 
2. Erscheinung Christi (6. Januar), 
b) an Orten mit überwiegend katholischer Bevölkerung: 
1. Frohnleichnamstag, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, 
2. Mariä Reinigung, St. Joseph, Mariä Verkündigung, Johann der Täufer, 
Peter und Paul, Mariä Geburt, Mariä Empfängniß, sodann der Gedenk- 
tag des Bisthumspatrons der einschlägigen Diöcese. 
Die unter a) 2. und b) 2. aufgeführten Tage gelten für die Pfalz nicht als 
Feiertage. Der Postverwaltung ist übrigens vorbehalten, auch im diesrheinischen Bayern 
an Orten, an welchen die unter a2 und b2 aufgeführten Feiertage nicht gefeiert werden, 
die Dienststunden wie an Werktagen festzusetzen. 
VIII. Die Stunden, zu welchen an Wochen-, Sonn= und Feiertagen die Schalter 
geöffnet sind, werden bei jeder Postanstalt durch Anschlag bekannt gemacht. 
IX. Die von den Telegraphenanstalten zur Aufgabe kommenden Telegramme werden 
von den Postanstalten ohne Rücksicht auf die für dieselben festgesetzte regelmäßige Schalter- 
zeit zu jeder Zeit der Dienstbereitschaft bei Tag oder Nacht übernommen und unter allen 
Umständen mit der nächsten betreffenden Post weiterbefördert. 
X. Die Popstablagen in den Landpostbezirken müssen mit Ausnahme der Sonn= und 
Feiertage, an welchen ein Botengang nicht staitfindet, täglich von 9—12 Uhr Vormittags 
und von 3—5 Uhr Nachmittags und außerdem mindestens eine Stunde vor Ankunft des
	        
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