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Postwagens oder des Postboten, wenn diese in der hiernach dienstfreien Zeit zu erfolgen
hat, sodann an Sonntagen und den vorbezeichneten Feiertagen von 11—12 Uhr Mittags
dem Publikum zur Aufgabe geöffnet sein.
XI. Je nach Maßgabe der örtlichen oder zeitlichen Verhältuisse kann die Schalterzeit
mit Ausnahme von Sonntagen, von der Postverwaltung auch anderweit geregelt werden.
XII. In die Briefkästen können die hiezu geeigneten Sendungen zu jeder Zeit des
Tages und der Nacht eingelegt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, daß nur die an
den Postgebäuden selbst angebrachten Briefkästen sowohl bei Tag wie bei Nacht eine halbe
Stunde vor Abgang einer jeden Post, die von den Postgebäuden entfernt aufgestellten Brief-
lästen dagegen nur während des Tages zu bestimmten Zeiten, welche nach den örtlichen
Postkursverhältnissen geregelt und durch Anschlag an den Briefkästen bekannt gemacht sind,
geleert werden.
§. 244. Zurüchziehung
von Briespost.
I. Die zur Post eingelieferten Sendungen können im inneren Verkehr von Bayern Aanhungen undV
und im Verkehr mit den anderen Deutschen Postgebieten, wie im Verkehr mit Oesterreich-= nnbre
Ungarn von dem Absender vor deren Zustellung an den Empfänger zurückgenommen oder
in ihrer Aufschrift abgeändert werden. Bei Postanweisungen ist das Verlangen einer Ab-
änderung der Aufschrift nicht zulässig.
II. Die Zurücknahme der Sendungen kann erfolgen am Orte der Aufgabe bis zum
Abschlusse der betreffenden Post oder am Bestimmungsorte vor der Zustellung an den
Empfänger und ausnahmsweise auch an Unterwegsorten, insoferne dadurch keine Störung
des Expeditionsdienstes herbeigeführt wird.
III. Die Zurückgabe geschieht an Denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von
welcher die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, gefertigtes Doppel des Briefumschlages
und den Einlieferungsschein, wenn ein solcher ertheilt ist, abgibt. Ist die Bescheinigung
der Aufgabe in einem Postaufgabebuche erfolgt, so muß dieses zur Löschung des Eintrages
vorgelegt werden.
IV. Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat der Absender das Verlangen der
Zurücknahme der Sendung oder der Abänderung der Aufschrift schriftlich zu stellen, und
demselben ein in vorbemerkter Art gefertigtes und, wenn die Sendung gesiegelt war, mit
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