Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Postwagens oder des Postboten, wenn diese in der hiernach dienstfreien Zeit zu erfolgen 
hat, sodann an Sonntagen und den vorbezeichneten Feiertagen von 11—12 Uhr Mittags 
dem Publikum zur Aufgabe geöffnet sein. 
XI. Je nach Maßgabe der örtlichen oder zeitlichen Verhältuisse kann die Schalterzeit 
mit Ausnahme von Sonntagen, von der Postverwaltung auch anderweit geregelt werden. 
XII. In die Briefkästen können die hiezu geeigneten Sendungen zu jeder Zeit des 
Tages und der Nacht eingelegt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, daß nur die an 
den Postgebäuden selbst angebrachten Briefkästen sowohl bei Tag wie bei Nacht eine halbe 
Stunde vor Abgang einer jeden Post, die von den Postgebäuden entfernt aufgestellten Brief- 
lästen dagegen nur während des Tages zu bestimmten Zeiten, welche nach den örtlichen 
Postkursverhältnissen geregelt und durch Anschlag an den Briefkästen bekannt gemacht sind, 
geleert werden. 
§. 244. Zurüchziehung 
von Briespost. 
I. Die zur Post eingelieferten Sendungen können im inneren Verkehr von Bayern Aanhungen undV 
und im Verkehr mit den anderen Deutschen Postgebieten, wie im Verkehr mit Oesterreich-= nnbre 
Ungarn von dem Absender vor deren Zustellung an den Empfänger zurückgenommen oder 
in ihrer Aufschrift abgeändert werden. Bei Postanweisungen ist das Verlangen einer Ab- 
änderung der Aufschrift nicht zulässig. 
II. Die Zurücknahme der Sendungen kann erfolgen am Orte der Aufgabe bis zum 
Abschlusse der betreffenden Post oder am Bestimmungsorte vor der Zustellung an den 
Empfänger und ausnahmsweise auch an Unterwegsorten, insoferne dadurch keine Störung 
des Expeditionsdienstes herbeigeführt wird. 
III. Die Zurückgabe geschieht an Denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von 
welcher die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, gefertigtes Doppel des Briefumschlages 
und den Einlieferungsschein, wenn ein solcher ertheilt ist, abgibt. Ist die Bescheinigung 
der Aufgabe in einem Postaufgabebuche erfolgt, so muß dieses zur Löschung des Eintrages 
vorgelegt werden. 
IV. Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat der Absender das Verlangen der 
Zurücknahme der Sendung oder der Abänderung der Aufschrift schriftlich zu stellen, und 
demselben ein in vorbemerkter Art gefertigtes und, wenn die Sendung gesiegelt war, mit 
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