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Bevollmächtigten. Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn
zu bestellenden Sendungen ermächtigen will, hat für diesen eine bezügliche schriftliche und,
wenn die Richtigkeit seiner Unterschrift nicht ganz außer Zweifel steht, amtlich zu be-
glaubigende Vollmacht, in welcher die Gattungen der Sendungen, zu deren Empfangnahme
der Bevollmächtigte befugt sein soll, genau bezeichnet werden müssen, bei der Postanstalt
zu hinterlegen.
Die letztere Bestimmung findet gleichmäßige Anwendung, wenn bei Corporationen,
Stiftungen, öffentlichen Anstalten und Behörden die Zustellung nicht an den Vorstand oder
au den kraft seines Amtes dazu berufenen Beamten, sondern an einen Dritten zu ge-
schehen hat.
VI. Die Zustellung von Sendungen an Militärpersonen, Zöglinge von Erziehungs-
anstalten, Pensionaten r2c., an Personen in Gefangenenanstalten, sowie an Kranke in öffent-
lichen Krankenanstalten erfolgt nach Maßgabe der mit den Militärbehörden, mit den Vor-
stehern der Erziehungsanstalten 2c. getroffenen Abkommen 2c. 2c. an die hienach zur Empfang-
nahme beauftragten Personen. 6
VII. Sendungen, welche an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben
ausgehändigt werden, wenn dieselben sich durch Vorlegung eines gerichtlichen oder notariellen
Erbschaftszeugnisses ausgewiesen haben; solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kommen
für die Aushändigung gewöhnlicher Briessendungen die Vorschriften im nachfolgenden
Absatz VIII in Anwendung.
VIII. In Abwesenheit des Empfängers oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen
bestellten Bevollmächtigten werden gewöhnliche Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waaren-
proben, sowie die Anlagen der Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen, soferne die
Zahlung des dafür einzuziehenden Betrages sogleich erfolgt, auch an ein erwachsenes Fa-
milienglied, an Dienstboten oder sonstige Haus= und Geschäftsangehörige des Empfängers,
an die zur näheren Bezeichnung der Wohnung in der Ausschrift angegebenen dritten Per-
sonen z. B. Haus= und Gastwirthe 2c. abgegeben.
IX. Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter an seiner Wohnung einen Brief-
kasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefe, Postkarten, Drucksachen und
Waarenproben durch das Zustellpersonal in den Briefkasten gelegt, soweit dessen Beschaffen-
heit solches gestattet.