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Aeil der Zu- 8. 31.
ellunn. I. Die Zustellung der Briefpostsendungen hat mit möglichster Beschleunigung zu
geschehen.
II. Die Oberpostämter haben nach Maßgabe der Verhältnisse zu bestimmen, wie oft
täglich und in welchen Fristen die Zustellung der Sendungen zu erfolgen hat.
III. An Sonntagen und den in §. 23 Abs. VII lit. a 1 und b 1 bezeichneten Feier-
tagen ruht die Zustellung im Postorte während des Vormittags-Hauptgottesdienstes und an
den Nachmittagen. An Orten mit überwiegend katholischer Bevölkerung tritt am Char-
freitag lediglich Unterbrechung der Bestellung während des Vormittags-Hauptgottesdienstes
ein; dasselbe ist im diesrheinischen Bayern bei den in §. 23 Abs. VII lit. a 2 und b 2
bezeichneten Feiertagen der Fall.
IV. Die Abgabe der postlagernden sowie der zur Abholung in eigenen Fächern hinter-
legten Briefpostsendungen erfolgt zu jeder Zeit innerhalb der nach §. 23 für Offenhalten
des Schalters festgesetzten Dienststunden.
V. Die Zustellung im Landpostbezirke ruht an Sonntagen und den in §. 23 Abs. VII
lit. a und b 1 aufgeführten Feiertagen mit Ausnahme des Stephanstages (zweiten Weih-
nachtstages), des Oster= und Pfingstmontages ganz; an letzteren drei Tagen, wie im dies-
rheinischen Bayern an den in §. 23 Abs. VII lit. b 2 bezeichneten Feiertagen findet dieselbe
mit Unterbrechung während des Vormittagsgottesdienstes statt. Trifft von den übrigen
Feiertagen einer auf einen Samstag oder Montag, so wird der Landbestelldienst am darauf-
folgenden beziehungsweise am vorhergehenden Sonntag ausgeführt. Außerdem hat die Zu-
stellung im Landpostbezirke in der Regel täglich zu geschehen; der Postverwaltung ist übrigens
vorbehalten, je nach den Verkehrsverhältnissen einzelner Gegenden eine Vermehrung oder
Verminderung der Botengänge eintreten zu lassen.
VI. Zur Prüfung der rechtzeitigen Zustellung werden von den Postanstalten sämmtliche
im Orte der Abgabepost oder in dem dazu gehörigen Landpostbezirke abzugebenden Briefe
sofort bei deren Eintreffen auf der Siegelseite mit einem Abdruck des Tagesstempels versehen.
an durch §. 32.
i .
eien I. Bei Briefpostsendungen im inneren Verkehr von Bayern und im Verkehr mit den
anderen Deutschen Postgebieten, wie im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn ist dem Absender