Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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IV. Der Empfänger darf weder von dem Inhalte einer Sendung, deren Annahme 
verweigert wird, Einsicht nehmen noch eine solche Sendung öffnen. 
V. Die königlichen Stellen und königlichen Behörden können nach erfolgter Annahme 
und Eröffnung portopflichtiger Sendungen die Umschläge an die Postanstalt zu dem Zwecke 
zurückgeben, das Porto vom Absender nachträglich einzuziehen. 
VI. Eine Ausnahme tritt ferner ein bezüglich der Briefe, welche von Personen gleich- 
lautenden Namens irrthümlich geöffnet wurden, sowie bezüglich der Briefe, welche Loose 
oder Anerbietungen zu Glücksspielen enthalten, die in Bayern verboten sind. Diese werden 
von der Postanstalt auch nach geschehener Zustellung und Eröffnung gegen Vergütung des 
bei der Abgabe allenfalls entrichteten Porto zurückgenommen; bei Briefen der ersten Art ist 
der Empfänger übrigens verbunden, die irrthümlich geöffnete Sendung neben dem ursprüng- 
lichen Siegel mit seinem eigenen Siegel wieder zu verschließen und auf der Rückseite eine 
die stattgefundene Eröffnung erläuternde Bemerkung mit seiner Namensnnterschrift beizu- 
setzen. Im Falle der Ablehnung geht diese Verpflichtung auf die Abgabepost über. 
VII. Etwa in den Briefkästen sich vorfindende Briefe mit Angabe der Annahmever= 
weigerung werden als neu aufgegebene angesehen und demgemäß taxirt, Postkarten, Druck- 
sachen und Waarenproben aber nicht an den Aufgabeort zurückgesendet, sondern gleich unbe- 
stellbaren Ortsbriefsendungen behandelt. 
VIII. Die Verweigerung der Nachzahlung von Ergänzungstaxen gilt bei gewöhnlichen 
Briefen, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei allen Sendungen vom Auslande als 
eine Verweigerung der Annahme der Sendung. Bei andern Sendungen kann der Empfänger 
die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und 
den Briefumschlag zurückgibt oder eine Abschrift davon zu nehmen gestattet. Der fehlende 
Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. 
IX. Bei Schreiben mit Zustellungsurkunden, deren Annahme der Empfänger wegen 
der dafür angeforderten Entrichtung an Porto 2c. 2c. verweigert, erfolgt die Aushändigung 
des Schreibens ohne Erhebung der dafür treffenden Gebühren; letztere werden bei Rück- 
sendung der Zustellungsurkunde dem Absender angerechnet. 
8. 38. 
I. Hat der Empfänger einer Briefpostsendung seinen bisherigen Aufenthalts= oder 
Wohnort verändert und ist sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm 
Nachsendun 
von Briefpo 
sendungen
	        
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