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gewöhnliche und eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie
gewöhnliche und telegraphische Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere
Bestimmung ausdrücklich getroffen hat.
II. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender
nicht die sofortige Zurücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Nach-
sendung an eine andere namentlich bezeichnete Person verlangt hat.
III. Aus Anlaß der Nachsendung findet im inneren Verkehr von Bayern, sowie im
Verkehr mit den übrigen Ländern des Deutschen Reiches und mit Oesterreich-Ungarn ein
weiterer Portoansatz nur dann statt, wenn Briefpostsendungen aus dem Ortsverkehr an einen
anderen Postort nachgesendet werden und wird dabei die Taxe im Ganzen so bemessen, als
wäre der neue Bestimmungsort ursprünglich angegeben gewesen.
IV. Nachzusendende eingeschriebene Briefe werden auch bei der Nachsendung als Ein-
schreibbriefe behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Einschreibgebühr findet dabei nicht statt.
Postanweisungs= und Postauftragsgebühren werden nicht noch einmal angesetzt.
V. Postlagernde Briefe, welche auf Verlangen nachgesendet werden, behalten, wenn
über deren Abgabe von Seite des Absenders oder des Empfängers nicht anderweite Bestim-
mung getroffen ist, auch an dem neuen Bestimmungsorte ihre Eigenschaft als postlagernd bei.
VI. Briefpostsendungen, welche nach erfolgter Zustellung bezw. Abholung von der Post
mit neuem Bestimmungsorte bezeichnet zum Zwecke der Weiterbeförderung in die Brief-
kästen gelegt werden, sind nicht als nachzusendende, sondern als neu eingelieferte Sendungen
zu behandeln.
VII. Für Nachsendungen nach dem Auslande sind die bezüglichen besonderen Be-
stimmungen maßgebend.
9. 39.
I. Briefpostsendungen werden als unbestellbar erachtet:
1) wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nach-
sendung nach den Vorschriften des §. 38 nicht möglich oder nicht zulässig ist,
2) wenn die Annahme verweigert wird,
3) wenn die Sendungen mit dem Vermerke „postlagernd“ versehen sind und nicht
innerhalb der in §. 29 bezeichneten Lagerfristen von der Post abgeholt werden,