Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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4) wenn bei Postanweisungen innerhalb 7 Tagen (bei Postanweisungen aus Oester- 
reich-Ungarn innerhalb 1 Monat) nach ihrer Bestellung oder Abholung der Geld- 
betrag nicht in Empfang genommen wird, 
5) wenn die Sendungen auswärtige Lotterieloose oder Anerbietungen zu Glücks- 
spielen enthalten, die in Bayern verboten sind, und wenn solche Sendungen so- 
fort nach geschehener Eröffnung an die Post zurückgegeben werden. 
II. Die als unbestellbar erachteten Briefpostsendungen werden ohne Verzug nach dem 
Aufgabeorte zurückgesendet. Nur bei Postanweisungen, welche wegen ungenauer oder unvoll- 
ständiger Bezeichnung des Empfängers unbestellbar werden, wird vor der Rücksendung eine 
Unbestellbarkeitsmeldung nach dem Aufgabeorte gesendet, um den Absender, wenn derselbe 
ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen. Für die 
Beförderung der Unbestellbarkeitsmeldung an die Postanstalt des Aufgabeortes und der zu 
ertheilenden Antwort an die Postanstalt am Bestimmungsorte der Postanweisung hat der 
Absender das Porto mit 20 Pf. zu entrichten. Verweigert der Absender dessen Zahlung 
oder gibt derselbe innerhalb einer Frist von 7 Tagen eine Erklärung nicht ab, so wird 
die Anweisung nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet. 
III. Die zurückzusendenden Briefe dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme tritt 
nur ein bezüglich derjenigen Briefe, welche von einer mit dem Empfänger gleichnamigen 
Person geöffnet wurden und bezüglich der in Abs. 1 Ziff. b bezeichneten Sendungen. 
IV. Für die Zurücksendung selbst wird ein Porto nicht in Anrechnung gebracht. Ein- 
schreib-, Postanweisungs= und Postauftrags-Gebühren werden bei der Rücksendung nicht noch 
einmal angesetzt. 
V. Der Grund der Rücksendung muß auf den Sendungen vorgemerkt sein. 
VI. Die wegen Unbestellbarkeit an den Aufgabeort zurückgehenden Sendungen werden 
an den Absender zurückgegeben. Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen 
Sendung an den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Behändigung 
einer Sendung an den Empfänger gegebenen Vorschriften verfahren. 
VII. Der Absender ist, selbst wenn er die Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, 
das auf derselben lastende Porto wie etwaige Gebühren zu entrichten. Die gleiche Ver- 
bindlichkeit zur Entrichtung des Porto und der Gebühren obliegt demselben auch in jenen 
Fällen, (§. 19 Abs. IV und §. 37 Abs. VIII und IX), in welchen die Sendungen dem
	        
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