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IV. Verlangt der Bezieher einer im Reichspostgebiete oder in Württemberg erscheinen-
den Zeitung bei verspäteter Bestellung die Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits er-
schienenen Nummern, so hat die Abgabepostanstalt in einem eigenen Schreiben die Nach-
lieferung zu verlangen. Vom Bezieher ist für das Schreiben das tarifmäßige Franko mit
10 Pf. zu entrichten.
V. Bei verspäteten, von Beziehern in Bayern herrührenden Bestellungen auf Bayerische
Zeitungen hat die Verlagspostanstalt die Nachlieferung der bereits für die Bezugszeit er-
schienenen Nummern vom Verleger von Amtswegen zu verlangen und wird daher das unter
Abs. IV angeführte Franko von 10 Pf. nicht erhoben.
8. 49.
I. Der Erlaßpreis (Zeitungspreis) muß von den Beziehern sofort bei der Bestellung
einer Zeitung für die ganze Zeitdauer, auf welche die Zeitung bezogen werden kann und
will, an die Postanstalt entrichtet werden, außerdem die Bestellung als nicht geschehen an-
gesehen wird.
II. Eine Ausnahme davon tritt nur dann ein, wenn der Erlaßpreis zur Zeit der
Bestellung nicht bekannt ist, und erst im Laufe der Bezugszeit oder nach vollendeter
Lieferung ermittelt werden kann, in welchem Falle sich der Bezieher bei der Bestellung
schriftlich zu verpflichten hat, die Bezahlung beim Eintreffen der Nachricht über den Preis
zu leisten.
III. Die Zahlung hat bei derjenigen Postanstalt zu erfolgen, von welcher der Bezieher
bei Beginn der Bezugszeit die betreffende Zeitung zu erhalten wünscht.
IV. Ueber die geleistete Zahlung des Zeitungs-Erlaßpreises wie der Zustellgebühren,
im Falle verlangter Zustellung, wird dem Bezieher unentgeltlich Bescheinigung ertheilt.
V. Für den Fall, daß von der Postanstalt irrthümlich ein zu geringer Erlaßpreis ein-
gehoben wurde, ist der Bezieher zur Nachzahlung verbunden; dagegen wird demselben auch
ein etwa aus Versehen zu viel erhobener Betrag gegen Quittung zurückvergütet.
8. 60.
I. Preisveränderungen können für die nächste Bezugszeit nur dann Berücksichtigung
finden, wenn solche Seitens des Verlegers mindestens vier Wochen vor dem Beginne der-
selben der Verlagspostanstalt angezeigt werden.
Bezahlung der
Beitungs--
Erlaßpreise.
Zeitungspreis-
Veränderungen.