Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Unlerbrechung 
des Gezuges 
durch Aushören 
ader Verbot der 
Jeitung. 
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II. Tritt bei außerhalb Bayern erscheinenden Zeitungen nach stattgefundener Bestellung 
eine Preiserhöhung ein, so wird zunächst der Bezieher davon in Kenntniß gesetzt und zur 
Nachzahlung des Mehrbetrages aufgefordert; demselben steht jedoch statt der Nachzahlung 
die Zurücknahme der Bestellung frei, in welchem Falle gegen Einziehung der bereits abge- 
gebenen Blätter die Zurückzahlung des erlegten Erlaßpreises erwirkt werden wird. 
III. Die Unthunlichkeit der Wiedereinziehung einzelner bereits abgegebener Blätter 
hebt die Berechtigung des Beziehers zur Zurücknahme der Bestellung, sowie die Verbind- 
lichkeit der Postanstalt zur Vermittlung des Rückersatzes des erlegten Erlaßpreises nicht auf. 
IV. Bei nachträglichen Preisermäßigungen wird den Beziehern der zu viel erlegte 
Betrag gegen Quittung zurückvergütet. 
8. 61. 
I. Wenn eine Zeitung vor Ablauf der Zeit, bis zu welcher der Erlaßpreis bezahlt 
worden ist, zu erscheinen aufhört, oder in Bayern verboten wird, so erhält der Bezieher 
a) wenn die Zeitung in Bayern verlegt worden ist, den Erlaßpreis nach Verhält- 
niß der für die laufende Bezugszeit noch rückständigen Nummern, 
b) wenn die Zeitung außerhalb Bayern erschienen ist, für die Zeit, in welcher die 
Lieferung nicht erfolgt, neben dem entsprechenden Theilbetrage von der für 
Bayern anfallenden Zeitungsgebühr den Einkaufspreis von der Postanstalt nur 
insoweit zurückvergütet, als derselbe vom Verleger noch eingebracht werden kann. 
ll. Tritt an Stelle einer im Laufe einer Bezugszeit eingegangenen Zeitung eine 
andere neu erscheinende Zeitung, so steht dem Bezieher frei, die Lieferung der neuen Zeitung 
als den Ersatz ersterer anzuerkennen oder von dem Bezuge gegen Rückempfang des vorbe- 
zeichneten Theilbetrages des Erlaßpreises zurückzutreten. 
Ill. Wegen zeitweiser Unterbrechung und dadurch verursachten Entganges einzelner 
Nummern einer Zeitung, welche von der zuständigen Behörde mit Beschlag belegt wird, 
findet eine Rückvergütung weder ganz noch theilweise statt. 
IV. Die in Bayern mit Beschlag belegten einzelnen Nummern einer Zeitung sowie 
die in Bayern verbotenen Zeitungen dürfen durch die Postanstalten auch nicht unter Band 
versendet werden.
	        
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