Unlerbrechung
des Gezuges
durch Aushören
ader Verbot der
Jeitung.
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II. Tritt bei außerhalb Bayern erscheinenden Zeitungen nach stattgefundener Bestellung
eine Preiserhöhung ein, so wird zunächst der Bezieher davon in Kenntniß gesetzt und zur
Nachzahlung des Mehrbetrages aufgefordert; demselben steht jedoch statt der Nachzahlung
die Zurücknahme der Bestellung frei, in welchem Falle gegen Einziehung der bereits abge-
gebenen Blätter die Zurückzahlung des erlegten Erlaßpreises erwirkt werden wird.
III. Die Unthunlichkeit der Wiedereinziehung einzelner bereits abgegebener Blätter
hebt die Berechtigung des Beziehers zur Zurücknahme der Bestellung, sowie die Verbind-
lichkeit der Postanstalt zur Vermittlung des Rückersatzes des erlegten Erlaßpreises nicht auf.
IV. Bei nachträglichen Preisermäßigungen wird den Beziehern der zu viel erlegte
Betrag gegen Quittung zurückvergütet.
8. 61.
I. Wenn eine Zeitung vor Ablauf der Zeit, bis zu welcher der Erlaßpreis bezahlt
worden ist, zu erscheinen aufhört, oder in Bayern verboten wird, so erhält der Bezieher
a) wenn die Zeitung in Bayern verlegt worden ist, den Erlaßpreis nach Verhält-
niß der für die laufende Bezugszeit noch rückständigen Nummern,
b) wenn die Zeitung außerhalb Bayern erschienen ist, für die Zeit, in welcher die
Lieferung nicht erfolgt, neben dem entsprechenden Theilbetrage von der für
Bayern anfallenden Zeitungsgebühr den Einkaufspreis von der Postanstalt nur
insoweit zurückvergütet, als derselbe vom Verleger noch eingebracht werden kann.
ll. Tritt an Stelle einer im Laufe einer Bezugszeit eingegangenen Zeitung eine
andere neu erscheinende Zeitung, so steht dem Bezieher frei, die Lieferung der neuen Zeitung
als den Ersatz ersterer anzuerkennen oder von dem Bezuge gegen Rückempfang des vorbe-
zeichneten Theilbetrages des Erlaßpreises zurückzutreten.
Ill. Wegen zeitweiser Unterbrechung und dadurch verursachten Entganges einzelner
Nummern einer Zeitung, welche von der zuständigen Behörde mit Beschlag belegt wird,
findet eine Rückvergütung weder ganz noch theilweise statt.
IV. Die in Bayern mit Beschlag belegten einzelnen Nummern einer Zeitung sowie
die in Bayern verbotenen Zeitungen dürfen durch die Postanstalten auch nicht unter Band
versendet werden.