Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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sammenhange mit der Hauptzeitung, nicht aber für sich allein durch Vermittlung der Post 
bezogen werden können. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Beilagen in Format, 
Papier und Druck mit der Hauptzeitung übereinstimmen oder nicht. 
II. Beilagen, welche den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, dürfen nur unter 
den im §. 54 für die außergewöhnlichen Zeitungsbeilagen festgesetzten Bedingungen zur Be- 
förderung angenommen werden. 
III. Wissenschaftlichen oder technischen Zeitschriften dürfen kleine Stoff= oder Zeug- 
muster beigefügt sein, insoferne diese als unentbehrliche Beigaben zur Erläuterung des Textes 
und nicht als gewöhnliche Waarenproben zu dienen haben. 
Außergewöhn- g. 54. 
liche Zeitungs- 
bellagen. I. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem §. 11 Abs. IV entsprechende 
Drucksachen anzusehen, 
4) welche nicht nach Format, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile derjenigen 
Zeitung oder Zeitschrift bilden, mit welcher die Versendung erfolgen soll, 
2) welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch 
unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können. 
II. Jeder Bersendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß seitens des Verlegers 
eine Anmeldung dieser Beilagen bei der Postanstalt des Aufgabeortes und die Entrichtung 
des Porto für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung 2c. beigelegt werden, vor- 
hergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungsexemplare ist Sache des Verlegers. 
III. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, 
auch nicht geheftet, brochirt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren 
Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. 
IV. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach 
Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung 
in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. 
V. Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen über- 
geben werden, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar 1½. Pfennig. Ein bei Berech- 
nung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigenfalls auf 
eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet.
	        
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