Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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e) für die amtlichen Verordnungsblätter, insoferne für deren Zustellung überhaupt eine 
Gebühr erhoben werden darf, 60 Pfennig. 
III. Die Zustellgebühr ist für jede Bezugszeit vorauszubezahlen. Die Zahl der Zu- 
stellungen richtet sich nach den angeordneten Briefbestellgängen. Der bei Berechnung der 
Zustellgebühr sich ergebende Bruchtheil einer Mark ist eintretenden Falles auf eine durch 
5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 
Nachsendung der 8. 62. 
Nelunden. I. Verändert der Bezieher während des Laufes einer Bezugszeit seinen Aufenthalts- 
oder Wohnort vorübergehend oder bleibend, so kann derselbe die Nachsendung der von ihm 
bei der Post bestellten Zeitungen verlangen, und haben die Postanstalten diesem Verlangen 
durch Ueberweisung der Zeitungen vom bisherigen Abgabeorte nach dem neuen Bestimmungs- 
orte unweigerlich zu entsprechen, wenn letzterer Ort entweder in einem Deutschen Post- 
gebiete oder in Oesterreich-Ungarn oder in Luxemburg gelegen ist. 
II. Nach dem Auslande ist die Ueberweisung von Zeitungen unzulässig und kann die 
Nachsendung derselben nur unter Band mittelst der Briefpost gegen Entrichtung der für 
Drucksachen unter Band nach dem Auslande festgesetzten Gebühr erfolgen. 
Ill. Das Verlangen der Ueberweisung ist vom Bezieher schriftlich entweder bei der 
Postanstalt, durch welche die Zeitungen bisher an ihn abgegeben worden sind, oder bei der 
Postanstalt des neuen Bestimmungsortes anzubringen, in letzterem Falle jedoch die Dauer 
der Bezugszeit durch Vorlage der bei der Bestellung erhaltenen Quittung nachzuweisen. 
IV. Für die Ueberweisung jeder bestellten Zeitung hat der Bezieher, wenn die Nach- 
sendung innerhalb des Deutschen Reiches erfolgen soll, 50 Pfennig außerdem 1 Mark zu 
entrichten und diese Gebühr bei derjenigen Postanstalt zu erlegen, an welche das Verlangen 
um Ueberweisung der Zeitungen gestellt wird. Für die Ueberweisung der amtlichen 
Blätter, welche gebührenfrei zuzustellen sind, wird die Ueberweisungsgebühr ict erhoben, 
wenn die Ueberweisung Folge einer organisatorischen Veränderung ist. 
V. Kommen im Laufe einer Bezugszeit mehrmalige Ueberweisungen einer Zeitung für 
denselben Bezieher vor, so ist die Gebühr bei jeder Ueberweisung zu entrichten; insofern 
jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, an welchen dieselbe ursprünglich 
bestellt worden ist, darf für diese Ueberweisung die Gebühr nicht mehr erhoben werden.
	        
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