Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

4. 277 
der Sendung vor Ausführung der anderweiten Verfügung des Absenders ersichtlich dem 
Verderben ausgesetzt ist, die Bestimmungen des §. 99 Abs. VIII Ziff. 4 in Anwendung 
zu kommen haben. 
8. 68. 
I. Im inneren Verkehr von Bayern erhalten Sendungen mit Fischlaich oder Fisch- 
brut, mit lebenden Thieren oder frischen Blumen, welche in auffälliger Weise als solche 
bezeichnet sind, die schnellste zu Gebote stehende Beförderung und besonders sorgfältige Be- 
handlung. Dieselben werden mit dem nächsten nach der Aufgabe geeignet abgehenden Kurse 
noch weiterbefördert, wenn auch die Aufgabe zur Post erst nach der für den Kurs im All- 
gemeinen festgesetzten Schlußzeit erfolgt. 
II. Im Verkehr mit den übrigen Deutschen Postgebieten kann nicht nur für die vor- 
bezeichneten Sendungen, sondern auch für weitere Sendungen, deren beschleunigte Beförderung 
erwünscht ist, letztere beansprucht werden. 
III. Die Sendungen müssen bei der Aufgabe mit einem farbigen Zettel, welcher in 
auffälliger Weise die Bezeichnung „dringend“ und darunter eine kurze Angabe des Inhalts, 
wie „Fischlaich, „Fischbrut", „Lebende Thiere“, „Blumen“, „Pflanzen“ 2c. 2c.“ trägt, 
hervortretend kenntlich und die zugehörigen Postpacketadressen handschristlich mit dem gleichen 
Vermerke versehen sein. 
IV. Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werthangabe ist bei vorbezeichneten 
Packetsendungen nicht zulässig. 
§. 69. 
I. Die Verpackung der Packetpostsendungen muß im Allgemeinen der Länge der Be- 
förderungsstrecke, dem Umfange der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts angemessen 
und darnach verhältnißmäßig haltbar und sichernd eingerichtet sein. 
II. Der Verschluß einer jeden Packetpostsendung muß so beschaffen sein, daß ohne Be- 
schädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. 
III. Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets durch 
Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden. 
IV. Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschlusse mittelst Siegel oder 
Plomben abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbar- 
keit des Inhalts selbst die Sendung hinreichend gesichert erscheint. 
. 43* 
Dringende 
Packetpost- 
sendungen. 
Verpachung und 
Verschluß dr 
Eacheine. 
endungen. 
1) Im Allgc- 
meinen.
	        
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