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Aufschrift der Postpacketadresse und der zugehörigen Sendung selbst in Ziffern deutlich an-
gegeben sein.
II. Die Werthangabe hat in der Reichswährung zu geschehen.
III. Der angegebene Werth soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen.
Besteht eine Sendung aus fremden Geldsorten, Goldmünzen oder Werthpapieren, so hat
der Absender die Umrechnung vorzunehmen und den Werth der Sendung in der Ausfschrift
auszudrücken.
IV. Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, welchen die-
selben zur Zeit der Aufgabe haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren,
Wechseln und ähnlichen Dokumenten derjenige Betrag anzugeben, welcher zur Erlangung
einer rechtsgiltigen neuen Ausfertigung des Dokumentes oder zur Beseitigung der aus dem
Verluste entstehenden Hindernisse, die verbriefte Forderung einzuziehen, voraussichtlich zu
verwenden sein würde. ·
V. Ist aus der Werthangabe zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Bestimmungen
nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Unterbleibt
die Zurückgabe, so kann daraus gleichwohl ein Anspruch auf Rückerstattung oder Nachlaß
des entsprechenden Theiles der aus irrthümlich zu hoher Werthangabe berechneten Ver-
sicherungsgebühr nicht abgeleitet werden.
VI. Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als eine Werthangabe. Nachnahme-
sendungen werden daher nur dann als Werthsendungen behandelt, wenn neben der Angabe
der Nachnahme auf der Sendung ausdrücklich ein Werth angegeben ist.
VII. Zur Angabe des Inhalts ist der Absender gegenüber der Postanstalt lediglich
bei denjenigen Sendungen verbunden, welche nach §. 67 von der Postanstalt nur bedingt
zur Beförderung übernommen werden.
VIII. Wird insbesondere bei Flüssigkeiten oder anderen der in §. 67 Abs. la be-
zeichneten Gegenstände der Inhalt nicht oder falsch angegeben, oder werden Sendungen mit
Gegenständen, welche nach §. 66 Abs. I von der Postbeförderung ausgeschlossen sind, mit
Verschweigung des Inhalts zur Postbeförderung eingeliefert, so hat der Absender, vorbehaltlich
der durch die Gesetze noch besonders festgesetzten Strafen und Rechtsfolgen, den Schaden
zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen enstanden ist.
IX. Außerdem sind die Postanstalten befugt in Fällen des Verdachts, daß die Send-