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ungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben oder der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende
Thiere, Zündhütchen, Zündspiegel, Metallpatronen oder Gegenstände enthalten, welche nach
§. 66 Abs. lb von der Postbeförderung ausgeschlossen sind, von dem Absender die Angabe
des Inhalts zu verlangen und, falls dieselbe verweigert wird, die Annahme der Sendung
abzulehnen.
§. 75.
l. Jeder Packetpostsendung — mit Ausnahme der Briefe mit Werthangabe und der
Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben mit Postnachnahme — muß eine be-
sondere Begleitadresse (Postpacketadresse) in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form
beigegeben sein.
II. Formulare zu Postpacketadressen können bei allen Postanstalten um den Preis von
1 Pfennig für je 2 Stück bezogen werden.
III. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe
und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der Post gelieferten Formularen
übereinstimmen.
IV. Der an der Postpacketadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender zu schrift-
lichen oder gedruckten Mittheilungen benutzt werden.
V. Zu Einer Postpacketadresse dürfen nicht mehr als drei Sendungen gehören; auch
ist es nicht zulässig, Sendungen mit Werthangabe und solche ohne Werthangabe mittels
Einer Postpacketadresse zu versenden.
VI. Gehören mehrere Sendungen mit Werthangabe zu Einer Postpacketadresse, so muß
auf derselben der Werth von jeder einzelnen Sendung besonders angegeben sein.
VII. Jede Packetpostsendung mit Postnachnahme muß von einer besonderen Postpacket-
adresse begleitet sein.
VIII. Die Postpacketadresse muß bei der Aushändigung der Sendung an die Post-
anstalt bezw. an den bestellenden Boten zurückgegeben, der Abschnitt kann jedoch vom Em-
pfänger abgetrennt und zurückbehalten werden.
IX. Für die nach dem Auslande bestimmten Sendungen sind hinsichtlich der Beigabe
von Begleitadressen die bezüglichen besonderen Vorschriften maßgebend.
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Hostpachet-
adressen.