Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

K 14. 283 
ungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben oder der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende 
Thiere, Zündhütchen, Zündspiegel, Metallpatronen oder Gegenstände enthalten, welche nach 
§. 66 Abs. lb von der Postbeförderung ausgeschlossen sind, von dem Absender die Angabe 
des Inhalts zu verlangen und, falls dieselbe verweigert wird, die Annahme der Sendung 
abzulehnen. 
§. 75. 
l. Jeder Packetpostsendung — mit Ausnahme der Briefe mit Werthangabe und der 
Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben mit Postnachnahme — muß eine be- 
sondere Begleitadresse (Postpacketadresse) in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form 
beigegeben sein. 
II. Formulare zu Postpacketadressen können bei allen Postanstalten um den Preis von 
1 Pfennig für je 2 Stück bezogen werden. 
III. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe 
und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der Post gelieferten Formularen 
übereinstimmen. 
IV. Der an der Postpacketadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender zu schrift- 
lichen oder gedruckten Mittheilungen benutzt werden. 
V. Zu Einer Postpacketadresse dürfen nicht mehr als drei Sendungen gehören; auch 
ist es nicht zulässig, Sendungen mit Werthangabe und solche ohne Werthangabe mittels 
Einer Postpacketadresse zu versenden. 
VI. Gehören mehrere Sendungen mit Werthangabe zu Einer Postpacketadresse, so muß 
auf derselben der Werth von jeder einzelnen Sendung besonders angegeben sein. 
VII. Jede Packetpostsendung mit Postnachnahme muß von einer besonderen Postpacket- 
adresse begleitet sein. 
VIII. Die Postpacketadresse muß bei der Aushändigung der Sendung an die Post- 
anstalt bezw. an den bestellenden Boten zurückgegeben, der Abschnitt kann jedoch vom Em- 
pfänger abgetrennt und zurückbehalten werden. 
IX. Für die nach dem Auslande bestimmten Sendungen sind hinsichtlich der Beigabe 
von Begleitadressen die bezüglichen besonderen Vorschriften maßgebend. 
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Hostpachet- 
adressen.
	        
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