Besörderung und
Keitung der
Pa#ketpost-
sendungen.
Patchetpost-Taten.
1) Ausmaß der
Taxen.
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V. Für die Beschaffung des Rückscheines hat der Absender eine Gebühr von 20 Pfennig
im Voraus zu entrichten.
VI. Im Uebrigen gelten bezüglich der Ausfertigung der Rückscheine die Bestimmungen
des 8. 20.
8. 81
I. Auf welchem Wege die Packetpostsendungen zu befördern sind, wird von der Post-
verwaltung bestimmt.
II. Bei der Leitung von Sendungen nach dem Auslande wird auf möglichst billige
Portoberechnung Rücksicht genommen.
lll. Wird übrigens vom Absender solcher Sendungen, ohne Rücksicht auf die Ver-
theuerung des Porto rc. 2c. zur Erreichung eines besonderen Vortheiles oder größerer Be-
schleunigung eine von den gewöhnlichen Beförderungswegen abweichende Beförderung verlangt
und dies in der Aufschrift ausdrücklich bemerkt, so wird die Postanstalt einem solchen An-
sinnen nach Thunlichkeit entsprechen.
C. 82.
1. Die Taxen für Packetpostsendungen werden im inneren Verkehr von Bayern, so-
wie im Verkehr mit den übrigen Ländern des Deutschen Reiches und mit Oesterreich-Ungarn
nach der direkten Entfernung zwischen dem Aufgabeorte und dem Bestimmungsorte in Einem
Satze berechnet. "
II. Für Packetpostsendungen nach und vom Auslaude sind die bezüglichen besonderen
Bestimmungen maßgebend.
III. Die Entfernungen sind nach geographischen Meilen, 15 auf einen Grad des
Aequators, bemessen.
IV. Behufs Ermittlung der Entfernungen ist der Gesammtumfang von Bayern mit
den anderen vorerwähnten Postgebieten in quadratische Taxfelder von 2 geographischen Meilen
Seitenlänge eingetheilt. Der geradlinige Abstand des Diagonal-Kreuzpunktes des einen
Quadrats von dem des anderen Quadrats bildet die Entfernung, welche für die Taxirung
der Sendungen von den Postanstalten des einen nach denen des anderen Quadrats maß-
gebend ist.
V. Für Sendungen zwischen den Postanstalten in ein und demselben Quadrat werden
die Taxen nach der ersten Entfernungsstufe berechnet.