Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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b) bei einem Gewichte über 5 Kilogramm 
für die ersten 5 Kilogramm die vorstehenden Sätze unter a, sodann für 
jedes weitere Kilogramm 
bis 10 Meilen 5 Pfennig, 
über 10 „ 20 „ 10 „ 
„ 20 „ 50 „ 20 „ 
„ 50„, 100 „ 30 „ 
„ 100 „150 „ 40 „ 
„ 150 Meilenn. 50 „ 
IV. Dabei werden Gewichtsbeträge unter einem Kilogramm sowie überschießende Gramm 
bei einem höheren Gewichtsbetrage für ein volles Kilogramm gerechnet. 
V. Für die Postpacketadresse kommt besonderes Porto nicht in Ansatz. 
VI. Gehören mehrere Sendungen zu Einer Postpacketadresse, so wird für jede einzelne 
Sendung das Porto selbstständig berechnet. 
VII. Im Verkehr mit den übrigen Ländern des Deutschen Reiches und mit Oester- 
reich-Ungarn wird das Porto nach den gleichen Sätzen berechnet, jedoch 
a) für Sperrgut dasselbe um die Hälfte der vorstehenden Sätze erhöht, wobei der 
Gesammtbetrag nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme nach 
unten abgerundet wird, 
b) für Briefe mit Werthangabe oder Postnachnahme, sowie für Packele mit oder 
ohne Werthangabe bis zu dem Gewichte von 5 Kilogramm einschließlich im 
Falle der unfrankirten Absendung weiter ein Portozuschlag von 10 Pfennig, und 
) für dringende Packetsendungen (§. 68 Abs. lII) im Verkehr mit dem Reichs- 
postgebiete und mit Württemberg, eine besondere Gebühr von 1 Mark berechnet. 
VIII. Als Sperrgut werden solche Sendungen behandelt, welche 
a) in irgend einer Ausdehnung 1½. Meter überschreiten, oder 
b) in einer Ausdehnung 1 Meter, in einer andern ½ Meter überschreiten und dabei 
weniger als 10 Kilogramm wiegen, oder 
c) sich ihrer Beschaffenheit nach nicht bequem mit anderen Gegenständen verladen 
lassen, daher bei der Verladung einen unverhältnißmäßig großen Raum in An- 
spruch nehmen, oder welche überhaupt eine besondere sorgsame Behandlung
	        
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