Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

K 14. 291 
erfordern, z. B. Körbe mit Pflanzen und Gesträuchen, Käfige, leer oder 
mit lebenden Thieren, leere Cigarrenkisten in großen Bunden, Hutschachteln, 
Kartons in Holzgestellen, Möbel, Korbgeflechte (Blumentische, Kinderwagen 2c.), 
Spinnräder, Velocipede rc. 2c. 
Für die Taxirung als Sperrgut bleibt, offenbares Versehen ausgenommen, die An- 
sicht der Aufgabepostanstalt maßgebend. 
IX. Für unzureichend frankirte Packete bis zum Gewichte von 5 Kilogramm und für 
unzureichend frankirte Briefe mit Werthangabe oder Postnachnahme, für portopflichtige Dienst- 
packete, wenn die Eigenschaft derselben als Dienstsache durch die bei portopflichtigen Dienst- 
briefen übliche Bezeichnung (§. 6 Abs. III) auf der Postpacketadresse erkennbar gemacht ist, 
wird ebenso, wie bei Rück= oder Nachsendung von Packeten und Briefen mit Werthangabe 
oder Nachnahme der unter Abs. VII b bemerkte Zuschlag nicht erhoben. 
§. 84. 
I. Die Versicherungsgebühr wird nur für jene Sendungen berechnet, für welche ein 
bestimmter Werth angegeben ist, und besteht dabei kein Unterschied zwischen Briefen und 
sonstigen Packetpostsendungen. 
II. Dieselbe beträgt im inneren Verkehr von Bayern sowie im Verkehr mit den übrigen 
Ländern des Deutschen Reiches und mit Oesterreich-Ungarn ohne Unterschied der Entfernung 
und zu jeder Höhe der Werthangabe gleichmäßig 5 Pfennig für je 300 Mark oder einen 
Theil von 300 Mark, mindestens jedoch 10 Pfennig. 
III. Gehören mehrere Sendungen mit angegebenem Werthe zu Einer Postpacketadresse, 
so wird auch die Versicherungsgebühr für jede Sendung selbstständig berechnet. 
§. 85. 
I. Die Packetpostsendungen im inneren Verkehr von Bayern, sowie nach den übrigen 
Ländern des Deutschen Reiches und nach Oesterreich-Ungarn können nach dem Willen des 
Absenders entweder frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. 
II. Eine Ausnahme davon bilden und müssen sofort bei der Aufgabe frankirt werden: 
a) alle Sendungen von Privaten an königliche Stellen und königliche Behörden, wie 
die portopflichtigen Sendungen von Unterbehörden an die vorgesetzten Stellen in 
Bayern, 
45 
3) Berechnung der 
Versicherungs- 
gebühr. 
4) Enkrichtung der 
Taren.
	        
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