Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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1) Die Rückgabe jeder Packetpostsendung kann nur gegen Rückempfangsbescheinigung 
und bei Werth= oder eingeschriebenen Sendungen gegen Rückgabe des erhaltenen 
Aufgabescheines oder Löschung der Bescheinigung im Postaufgabebuche stattfinden. 
2) Erfolgt die Zurücknahme noch vor der Absendung am Aufgabeorte, so werden 
für die Sendung keine Taxen erhoben, das bei der Aufgabe entrichtete Franco 
wird gegen Einziehung des mit den Freimarken beklebten Briefumschlages oder der 
Postpacketadresse von der Postanstalt zurückerstattet; war dagegen die Sendung 
bereits abgegangen, so hat der Absender bei unfrankirter Absendung das Porto 
(und beziehungsweise die Versicherungsgebühr) bis zu und von dem Orte zu ent- 
richten, von welchem die Sendung zurückgegangen ist, bei frankirter Absendung 
dagegen nur das für den Rückweg treffende Porto zu bezahlen, eine Rückvergütung 
der bei der Aufgabe vorausbezahlten Gebühren aber nicht anzusprechen. 
3) Das Verlangen der Abänderung der Ausschrift ist bei Sendungen mit Werth- 
angabe über 400 Mark nicht zulässig. 
II. Bezüglich der Zurückforderung von Packetpostsendungen im Verkehr mit dem Aus- 
lande sind die bezüglichen besonderen Bestimmungen maßgebend. 
Zustellung 8. 89. 
der Packetpost- · . . 
skndttstgknvm I. Packetpostsendungen, welche nach einem Orte bestimmt sind, an welchem eine Post- 
Bestimmungsorte. 
1) Ju Orte der anstalt mit Bestelldienst sich befindet, werden ohne Unterschied ihres Gewichtes und Werthes 
Abgubevot, den Empfängern durch die Postanstalt in die Wohnung oder das Geschäftslokal zugestellt. 
Ausgenommen davon sind: 
a) die Sendungen, welche unter zollamtlichem Verschlusse eingehen, 
b.) die Sendungen, bei welchen der Verschluß oder die Verpackung durch die Pest- 
anstalt ergänzt und bezw. erneuert werden mußte (§. 78) oder Verschiedenheiten 
bei den Gewichtsermittlungen der Aufgabepostanstalt und der Bestimmungspost- 
anstalt sich ergeben haben, 
) die postlagernden Sendungen (§. 94). 
Sendungen mit Fischlaich oder Fischbrut des inneren Verkehrs von Bayern, welche im 
Orte der Bestimmungspostanstalt selbst verbleiben, werden, auch wenn die Eilbestellung für 
dieselben vom Absender nicht verlangt ist, sofort nach ihrer Ankunft durch eigenen Boten
	        
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