Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

neit der Austel- 
lung. 
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Bestellung von Sendungen an Empfänger, deren Wohnung auf dem vorgeschriebenen Boten- 
gange nicht berührt wird, vom Postboten übernommen werden, wenn die rechtzeitige Zurück- 
legung des Botenganges damit vereinbarlich ist. 
V. Wird die Sendung von dem Empfänger während 3 Tagen nach geschehener Be- 
nachrichtigung nicht in Empfang genommen und auch eine Erneuerung dieser Nachricht ohne 
Folge gelassen, so wird dieselbe nach Ablauf von 7 Tagen, vom Tage der ersten Be- 
nachrichtigung gerechnet, als unbestellbar behandelt. 
VI. Den Empfängern im Landpostbezirke steht übrigens frei, von der Zustellung durch 
die Postboten überhaupt keinen Gebrauch zu machen und die an sie eingehenden Packetpost- 
sendungen bei der Post selbst abzuholen oder abholen zu lassen. In diesem Falle hat der 
Empfänger eine diesbezügliche schriftliche Erklärung bei der Postanstalt niederzulegen. Die 
Zustellung durch die Postboten erstreckt sich sodann nur auf die Postpacketadresse oder den 
Ablieferungsschein, deren Abgabe den Postboten durch den Empfänger oder dessen Bevoll- 
mächtigten zu bescheinigen ist. 
VII. Die Postanstalt hat im Falle der Abholung nicht die Verpflichtung, die Em- 
pfangsberechtigung desjenigen, welcher sich unter Vorzeigung der Postpacketadresse oder des 
Ablieferungsscheines zur Abholung meldet, zu prüfen, wenn nicht auf Antrag des Em- 
pfängers zwischen diesem und der Postanstalt ein desfallsiges besonderes Abkommen getroffen 
worden ist. 
VIII. Hinsichtlich der Zustellung im Allgemeinen gelten auch im Lanbdbestelldienste die 
in §. 89 aufgeführten Bestimmungen. 
8. 91. 
I1. Die Zustellung der Packetpostsendungen hat mit möglichster Beschleunigung zu ge- 
schehen. 
II. Die Oberpostämter haben hienach jeweilig die den Ortsverhältnissen entsprechenden 
Bestimmungen zu treffen. 
III. An Sonntagen und den in §. 23 Abs. VII lit. a 1 und b 1 bezeichneten Feier- 
tagen ruht die Zustellung im Postorte während des Vormittags-Hauptgottesdienstes und an 
den Nachmittagen. An Orten mit überwiegend katholischer Bevölkerung tritt am Char- 
freitag lediglich Unterbrechung der Bestellung während des Vormittags-Hauptgottesdienstes
	        
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