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IV. Die Zustellung durch Eilboten erstreckt sich:
1) innerhalb Bayern:
a) bei Sendungen, welche nach dem Orte der Abgabepost selbst bestimmt sind,
ohne Unterschied des Gewichtes und des Werthes der einzelnen Sendung —
auf deren Ablieferung in die Wohnung des Empfängers;
bei Sendungen nach dem Landpostbezirke — auf die Ablieferung der Sendung
in die Wohnung des Empfängers, wenn das Gewicht 5 Kilogramm oder
der Werth 400 Mark nicht übersteigt, bei größerem Gewichte oder Werthe
aber — lediglich auf die Ablieferung der zur Sendung gehörigen Postpacket-
adresse oder des Ablieferungsscheines;
2) in den anderen Deutschen Postgebieten:
a) bei Sendungen, deren Gewicht 5 Kilogramm oder deren Werth 400 Mark
nicht übersteigt — auf die Ablieferung in die Wohnung des Empfängers,
bei Sendungen von größerem Gewichte oder Werthe — auf die Ablieferung
der Postpacketadresse oder des Ablieferungsscheines in die Wohnung des Em-
pfängers; ·
3) in Oesterreich-Ungarn:
a) bei Sendungen nach dem Orte der Abgabepost selbst, wenn das Gewicht
2½ Kilogramm oder der Werth 100 fl. nicht übersteigt — auf die Abliefer-
ung in die Wohnung des Empfängers,
b) bei Sendungen von größerem Gewichte oder Werthe, oder nach dem Land-
bestellbezirk — auf die Ablieferung der Postpacketadresse oder des Ab-
lieferungsscheines.
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V. Außer den auf die Beförderung selbst treffenden Gebühren sind für die Zustel-
lung durch Eilboten zu entrichten:
A. Im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender:
1) im inneren Verkehr von Bayern:
a) bei Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirke der Bestimmungs-
postanstalt, «
wenn nach Abs. IV 12 die Sendung selbst in die Wohn-
ung des Empfängers abgeliefert wird, für jede Sendung 50 Pfennig,