Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

M 14. 303 
wenn lediglich die Postpacketadresse, der Ablieferungsschein 
oder ein Nachnahmebrief zu überliefern it 25 Pfennig, 
b) bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirke der Bestimmungs- 
postanstalt, 
wenn nach Abs. IV 1b die Sendung selbst in die Woh- 
nung des Empfängers abgeliefert wird, für jede Sendung 90 Pfennig, 
wenn lediglich die Postpacketadresse, der Ablieferungsschein 
oder ein Nachnahmebrief zu überliefern ist .?60 Pfennig; 
2) im Verkehr mit den anderen Deutschen Postgebieten: 
a) bei Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirke der Bestimmungs- 
postanstalt und zwar: 
1) bei Nachnahmebriefen, Briefen mit Werthangabe bis 400 Mark, Ab- 
lieferungsscheinen über Geldbriefe mit höherer Werthangabe und Post- 
packetadressen ohne die zugehörigen Packete 
für jede Sendung 25 Pfennig, 
2) bei Packeten ohne Werthangabe und mit Werthangabe bis zum Einzel- 
betrage von 400 Mark einschließlich in allen Fällen, in welchen die 
Sendungen selbst durch Eilboten bestellt werden, 
für jedes Packke: 40 Pfennig, 
b) bei Sendungen an Empfänger im ne der Bestimmungspost- 
anstalt und zwar: 
1) bei allen unter a1 genannten Gegenstanden 
für jede Sendung 60 Pfennig, 
2) bei Packeten ohne und mit Werthangabe in allen Fällen, in welchen 
die Sendungen selbst durch Eilboten bestellt werden, 
für jedes Packt . 90 Pfennig; 
3) im Verkehr mit Oesterreich- Ungarn: 
bei Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirke, wenn die Sendung 
selbst in die Wohnung des Empfängers verbracht wird (Abs. IV. 3), 
für jede Sendung 50 Pfennig,
	        
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